Passgesetz

| 8. April 2016 05:37 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


08:40
Sehr geehrte Anwälte,

mich würde interessieren was man theoretisch tun muss, wenn die Geburtsurkunde und der Ausweis weg sind.
Dies kommt ja zB bei plötzlichen Verlust der Wohnung vor.

In Österreich gibt es zB den sog. Identitätszeugen, dass ist jemand, der bei Beantragung eines Ausweises bestätigen kann, dass man die und die Person ist.

Gibt es so was ähnliches auch in Deutschland ?

Weiterhin fand ich im Gesetz die Möglichkeit einer Abstammungsgutachtens, was ist darunter zu verstehen ?
Als weitere Möglichkeit wird genannt, dass die Behörde in die Unterlagen beim betreffenden Amt anfragen kann, um
dort das hinterlegte Lichtbild das zum alten Ausweis gehörte, anzufragen.
Hier hätte ich gerne gewusst, ob solche Fotos helfen die Identität dann festzustellen und als anerkannter Beweis gelten und ob die Behörde /Amt/ Staat etc eigentlich immer Fotos von seinen Staatsbürgern hat, auch was die alten Personalausweise angeht oder werden erst neuerdings Fotos gespeichert bzw archiviert ?
8. April 2016 | 05:59

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrte Fragenstellerin,

normalerweise wird das Standesamt nicht abgebrannt sein.

Das Standesamt verfügt natürlich über diese Unterlagen und wird eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde erstellen.

Geht der Pass verloren, kann man beim Bürgeramt einen neuen Pass beantragen.

Sollten zufällig beide Stellen auf einmal abgebrannt sein und / oder alle Daten speichernden Stellen, kann man mit Hilfe von Zeugen / eidesstattlichen Versicherungen / uU bei Versicherungen oder anderswo gespeicherten Daten und / oder medizinischen Gutachten seine Identität und /oder Alter belegen und es wird zu einer Zweitausfertigung kommen.

Zu Speicherung des Passbildes:

§ 21 PaßG:

"(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen."

Also: 5 Jahre werden die alten Daten im Passregister nach Ausstellung eines neuen Passes
aufgehoben und dann vernichtet. Die Behörde hat bei korrekter Aktenführung stets nur die "neueren" Bilder.

MfG
RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2016 | 06:32

Danke
Offenbar haben sie mich aber missverstanden
Ich habe nicht geschrieben das Behörden abbrennen, es gibt aber zB bei einem Wohnungsbrand den Fall, dass sozusagen beide Dokumente, also Ausweis und ggfs Geburtsurkunde verbrannt sind.
So wie ich sie verstehe, würde die Behörde dann zur Identitätsfeststellung das Lichtbild aus ihren Archiven holen und dann abgleichen.
Wenn also beides weg ist , ist meine Frage, was dann zu tun wäre, bleibt dann der Weg über die Einholung des archivierten Lichtbildes ?
Der bereits erwähnte Identitätszeuge den es in Österreich gibt, belegt bei der Passbeantragung, dass es sich um die korrekte Person handelt, eben wenn keine anderen Dokumente mehr da sind.
Gibt es nun so was ähnliches in Deutschland?
Sie haben ja bereits den Zeugen hier angeschnitten, steht dies auch im Gesetz so, ähnlich wie in § 1 des Passdurchführungsgesetzes von Österreich?

Zu meiner Frage, was ein Abstammungsgutachten ist, sind sie noch nicht eingegangen
Ist darunter eine Genbestimmung zu verstehen oder eine Untersuchung nach Gesichtszüge, Typ etc ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2016 | 08:40

Nein, ich habe Sie nicht missverstanden:

"Das Standesamt verfügt natürlich über diese Unterlagen und wird eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde erstellen."

Gleiches gilt für das Passamt.

Es wird umgehend gegen ein kleines Entgelt die Unterlagen neu ausstellen. Der zuständige Beamte wird die Unterlagen je nach technischem Stand der konkreten Einrichtung per PC abrufen können oder aus dem Archiv holen.

Natürlich wird er das alte Bild mit dem neuen vorgelegten Bild im Rahmen seiner Amtspflicht vergleichen.

In Österreich ist die Lage wie in Deutschland.

Genau. UU erfolgt Ist darunter eine Genbestimmung zu verstehen oder eine Untersuchung nach Gesichtszüge, Typ etc.

MfG
RA Saeger

Ergänzung vom Anwalt 8. April 2016 | 10:12
Die laut Paßgesetz ermöglichten erforderlichen erkennungdienstlichen Maßnahmen finden sich in den § 81 a StPO ff.. Als ultima ratio wären auch Gen-Tests denkbar. In der Regel werden sie aber nicht notwendig sein, wenn z. B. mehrere Personen glaubhaft die Identität versichern können ( "Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann." ).

Vorrangig sind als weniger eingriffintensive und deswegen "verhältnismäßigere" Maßnahmen erst alle anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel wie auch Zeugen zu hören. Bei den neuen biometrischen Pässen wird natürlich wahrscheinlich eher direkt der Vergleich über den Fingerabdruck durchgeführt, wenn es zu Unregelmäßigkeiten bei der Antragsstellung kommen sollte. Dies ist einfacher und schneller als jedes andere Beweismittel.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Ergänzung vom Anwalt 10. April 2016 | 16:30
Dies sind nur Rechtsauffassungen von Behörden, die keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen.

Bilden Sie z.B. den Fall, dass eine alleinstehende Person keine Verwandten mehr hat und sie auch keine Dokumente der Sozialversicherung etc. ( was in einem bürokratischen Land wie der BRD in der Regel der Fall sein wird ) vorweisen kann. Die Person kennt aber sehr viele Leute, die ihre Identität durch jahrelang gemeinsam gefeierte Geburtstage etc. bezeugen können.

Fazit: in der Regel ist der Identitätszeuge kein taugliches Beweismittel. In wenigen logisch denkbaren Ausnahmefällen aber das einzige.

MfG
RA Saeger
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"Ehrlich gesagt ist mir die Antwort zu allgemein
Es ging auch um die Frage, ob ein Isentitätszeuge auch in Deutschland rechtlich gilt
In § 6 Abs. 3 des Passgesetzes steht nur was von "erforderlichen Maßnahmen "

Es wäre doch nett, wenn sie hier sagen könnten, ob darunter auch Zeugen zur Identitätsbestimmunf theoretisch gehören könnten

Zusatz : offenbar schon .. https://www.domap.de/wps/portal/dortmund/start.home.domap.de/Stadtportal/Rathaus/doMap/services.domap.de/product.services.domap.de/!ut/p/c5/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP0os3gLNydfCydDRwN_ozADA88wH38Xc2MDI38LE6B8pFm8AQ7gaEBAdzjIPtwqDMzxyptYGqLJGwT4Whh4-hg6-Zg5WRoYOprjlbf0NsKvHyaPx39-Hvm5qfoFuREGmZ6ZAemOiooAsp_tjw!!/dl3/d3/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/?p_id=personalausweisbunde0

http://www.menden.de/bp/info/pr76.php

Folgendes steht in der Erklärung "Ministerial.." dazu

"Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. ..""
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. April 2016
4,6/5.0

Ehrlich gesagt ist mir die Antwort zu allgemein
Es ging auch um die Frage, ob ein Isentitätszeuge auch in Deutschland rechtlich gilt
In § 6 Abs. 3 des Passgesetzes steht nur was von "erforderlichen Maßnahmen "

Es wäre doch nett, wenn sie hier sagen könnten, ob darunter auch Zeugen zur Identitätsbestimmunf theoretisch gehören könnten

Zusatz : offenbar schon .. https://www.domap.de/wps/portal/dortmund/start.home.domap.de/Stadtportal/Rathaus/doMap/services.domap.de/product.services.domap.de/!ut/p/c5/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP0os3gLNydfCydDRwN_ozADA88wH38Xc2MDI38LE6B8pFm8AQ7gaEBAdzjIPtwqDMzxyptYGqLJGwT4Whh4-hg6-Zg5WRoYOprjlbf0NsKvHyaPx39-Hvm5qfoFuREGmZ6ZAemOiooAsp_tjw!!/dl3/d3/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/?p_id=personalausweisbunde0

http://www.menden.de/bp/info/pr76.php

Folgendes steht in der Erklärung "Ministerial.." dazu

"Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. .."


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