Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Der Sachverhalt ist leider etwas missverständlich formuliert: In Ihrem Haus werden zwei Parkplätze genutzt. In dem Haus nebenan werden 3 Parkplätze genutzt aber 4 benötigt… danach könnte doch der freie Parkplatz ohne Probleme genutzt werden?
Doch zu ihrer Frage:
Auch als Besucher haben Sie das recht, den Parkplatz zu benutzen. Da anscheinend mietvertraglich ausdrücklich nichts vereinbart wurde gilt, dass der Vermieter die Stellplätze zuweisen kann. Nun hat der augenscheinlich die drei Stellplätze den Mietern des jeweiligen Hauses zugewiesen. Da hierbei nicht jeder einen eigenen Parkplatz erhalten kann, müssen die 4 Mietparteien sich die Stellflächen teilen.
Es ist zu vermuten, dass dann der Wille des Eigentümers dahingeht, dass bei Mangelsituationen die vier Mietparteien jeweils nur einen Parkplatz aufs Mal besetzen dürfen und wenn der Platz dann auch noch nicht ausreicht, die Parkplätze an die ersten drei Mietparteien vergeben werden. Der vierte kann dann erst wieder parken, wenn ein Platz frei wird.
Sie sollten zur Vorsicht den Vermieter jedoch um die Bestätigung dieser Zuweisung bitten.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Der Sachverhalt ist leider etwas missverständlich formuliert: In Ihrem Haus werden zwei Parkplätze genutzt. In dem Haus nebenan werden 3 Parkplätze genutzt aber 4 benötigt… danach könnte doch der freie Parkplatz ohne Probleme genutzt werden?
Doch zu ihrer Frage:
Auch als Besucher haben Sie das recht, den Parkplatz zu benutzen. Da anscheinend mietvertraglich ausdrücklich nichts vereinbart wurde gilt, dass der Vermieter die Stellplätze zuweisen kann. Nun hat der augenscheinlich die drei Stellplätze den Mietern des jeweiligen Hauses zugewiesen. Da hierbei nicht jeder einen eigenen Parkplatz erhalten kann, müssen die 4 Mietparteien sich die Stellflächen teilen.
Es ist zu vermuten, dass dann der Wille des Eigentümers dahingeht, dass bei Mangelsituationen die vier Mietparteien jeweils nur einen Parkplatz aufs Mal besetzen dürfen und wenn der Platz dann auch noch nicht ausreicht, die Parkplätze an die ersten drei Mietparteien vergeben werden. Der vierte kann dann erst wieder parken, wenn ein Platz frei wird.
Sie sollten zur Vorsicht den Vermieter jedoch um die Bestätigung dieser Zuweisung bitten.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin