20. Februar 2018
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19:11
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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leider ist Ihre Auffassung nicht zutreffend. Bereits der Wortlaut von 5.6 zu Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW spricht klar dagegen. Zum anderen sind Sporthallen für das Betreiben raumintensiver Ballsportarten gedacht, bei denen die Sportler weit auseinander stehen. Anders ist dies im Fitnesscenter, wo die "Fitnesstreibenden" auf engem Raum Sport betreiben. Insofern ist auch das Stellplatzerfordernis erhöht. UU sind Ausnahmegenehmigungen und / oder Abstandszahlungen möglich, um das Vorhaben dennoch zu verwirklichen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -