vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie das Auto lediglich in Besitz hatten und es der ersten Bank sicherungsübereignet war. Daher war die Bank auf Grund des Sicherungseigentums dinglich Eigentümerin Ihres PKW. Die Bank hatte daher bezüglich des PKW nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass die mit einem Absonderungsrecht behafteten Gegenstände zwar zunächst in die Insolvenzmasse fallen, deren Verwertung aufgrund der §§ 51 Nr. 1, 166 InsO jedoch außerhalb der Insolvenz erfolgen. Als Sie den Anschlusskreditvertrag bei der anderen Bank auf den Namen Ihrer Schwiegermutter machten, haben Sie den PKW bei der ersten Bank vollständig bezahlt und so die Sicherungsübereignung aufgelöst. Der Sicherungszweck ist bezüglich dieser Bank endgültig weggefallen. Das bedeutet, dass der PKW in Ihr Eigentum übergegangen ist. Damit fällt der PKW seitdem insgesamt in die Insolvenzmasse, vgl. § 35 InsO. Nach §§ 159 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter sodann verwerten.
Bezüglich der zweiten Bank scheinen Sie nach Ihren Angaben keine Sicherungsübereignung des PKW zur Absicherung des Kredits Ihrer Schwiegermutter veranlaßt zu haben. Bei dem Kredit handelt es sich ja jetzt auch eine Verbindlichkeit Ihrer Schwiegermutter und nicht mehr von Ihnen selbst. Der Insolvenzverwalter hat damit auch keine Pflicht zum Ausgleich des Kreditbetrages. Grundsätzlich die Möglichkeit den PKW zur Absicherung dieses Kredites als Sicherung auch dieser Bank zu übereignen. Nachdem aber der Insolvenzverwalter Verfügungen über Ihr Vermögen zustimmen muss, wird er diese wohl nicht erlauben.
2) Nach § 36 I InsO gehören diejenigen Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Regelung über unpfänbare Sachen findet sich in § 811 ZPO. In der Zeit, da Sie einer Erwerbstätigkeit nachgingen, war der PKW unpfändbar nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar.
Im Fall Ihres Kindes könnte jedoch § 811 Nr. 12 ZPO zur Anwendung gelangen. Hiernach sind sind künstliche Gliemaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendigen Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind unpfändbar.
Mit Beschluss vom 19.03.2004 (Az.: IXa ZB 321/03) hat der BGH entschieden, dass der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners selbst dann nicht der Pfändung unterliegt, wenn dieser nicht erwerbstätig ist. Der Schuldner in dem entschiedenen Fall war 90 % schwerbehindert, in seinem Schwerbehindertenausweis waren die Merkzeichen "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (= bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständige Begleitung nötig) eingetragen. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus:
„Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, die infolge seiner Gehbehinderung vorhandenen Nachteile auszugleichen oder zu verringern und angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch solche zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre er in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt. Dies gilt auch für den Fall, dass dieses nicht speziell für einen Behinderten ausgestattet ist. Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis darf ein außergewöhnlich gehbehinderter Schuldner nur ausnahmsweise verwiesen werden, wenn bereits dadurch eine ausreichende Kompensation eintritt. ……..ein Pfändungsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu geeignet ist, die schwere Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Denn zum einen sind öffentliche Verkehrsmittel vielfach noch nicht behindertengerecht ausgestattet; zum anderen kann ein außergewöhnlich gehbehinderter Schuldner die Wege zu und von den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und das "Umsteigen" während der Fahrten wegen seiner Gehbehinderung im Normalfall nicht oder nur schwer bewältigen. Die regelmäßige Benutzung eines Taxis ist ihm nicht zumutbar, weil sie zu erheblichen finanziellen Belastungen führen würde. Soweit die Kosten im Einzelfall von der Krankenversicherung (vgl. § 60 SGB V) oder der Sozialhilfe übernommen würden, ginge dies zu Lasten öffentlicher Mittel.“
Zwar passt der angesprochene Beschluss nicht zu 100% auf die von Ihnen geschilderte Situation, jedoch läßt sich hieraus eine Argumentaionslinie in einem eventuellen Streit mit Ihrem Insolvenzverwalter ableiten. Sie sollten auf jedem Fall der geplanten Verwertung mit dieser Argumentation entgegentreten.
3) Bei einer Verwertung Ihres PKW kommt es letztlich nicht darauf an, ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Raten haben. Der PKW fällt nunmehr komplett in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass auch der Erlös aus einer Verwertung natürlich in die Masse fällt, unabhängig davon, ob Sie die Raten aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen beglichen haben.
Alles in allem kann ich Ihnen nur raten, der Verwertung unter Bezugnahme auf den oben aufgeführten Beschluss zu widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, mach Sie bitte von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
Die 2 Bank besitzt als Sicherung den Fahrzeug-Brief.
Unser Sohn hat folgende Merkmale im Schwerbehindertenausweis:
100% G/AG/B/H
Besteht die Möglichkeit das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse herraus zukaufen, und welchen Betrag dürfte der Insolvenzverwalter höchstens ansetzen ?
Vielen Dank vorab für den guten Tip !!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Fahrzeugbrief nun bei der zweiten Bank liegt, heißt das, dass der zweiten Bank ein Sicherungsrecht an dem PKW zur Sicherung der Darlehensforderung gegen Ihre Schwiegermutter eingeräumt wurde. Die zweite Bank besitzt nun dinglich Eigentum an dem PKW. Sie haben den PKW lediglich weiterhin in Besitz. Ein Absonderungsrecht steht der neuen Bank aber nicht zu, da sie ein solches nur im Rahmen einer Insolvenz ihrer Schwiegermutter über deren Vermögen hätte.
Nach § 36 InsO fällt der PKW, wenn Sie meiner oben angesprochenen Argumentationslinie folgen und Ihren Treuhänder/Insolvenzverwalter davon überzeugen können, sowieso nicht in die Insolvenzmasse und kann dann auch nicht verwertet werden. Der Grad der Behinderung spricht dafür, dass sich der Treuhänder/ Insolvenzverwalter dem wohl wird ergeben müssen. § 811 Nr. 12 ZPO spricht schließlich eindeutig auch von der Familie des Schuldners. Damit ist der PKW für den Treuhänder/Insolvenzverwalter nicht verwertbar.
Sollten Sie gegen alle Erwartungen nicht mit der vorgeschlagenen Argumentation durchdringen, besteht die Möglichkeit, ihrem Treuhänder/ Insolvenzverwalter eine Abfindung zu bezahlen. Dieser wird bezogen auf den Restwert zu berechnen sein. Da der PKW bereits vor über einem Jahr nach Ihren Angaben nur noch einen Restwert von 3.000,00 € hatte, wird die Abfindung je nach Marke und heutigem Restwert wohl vergleichsweise gering ausfallen. Eine genaue Bezifferung kann hier mangels entsprechender Angaben nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin