Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Eine Haftung des Kindes selber dürfte im vorliegenden Fall ausscheiden. Gem. § 828 I BGB haften Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich nicht für von ihnen verursachte Schäden.
§ 829 BGB macht von dieser Regel eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen, wonach eine Haftung aus Billigkeitsgründen dennoch gegeben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass z. B. ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Geschädigtem um Schädiger vorhanden ist. Das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung reicht dafür alleine jedoch nicht aus ( BGH NJW 79, 2096 ).
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich auch keine anderen Anzeichen entnehmen, die für eine Haftung aus Billigkeitsgründen sprechen könnten, so dass hier die Grundregel des § 828 I BGB bestehen bleibt. Ergo dürfte das Kind selber für den Schaden nicht haften.
Sie können natürlich dennoch bei den Eltern nachfragen, ob eine Privathaftpflicht für das Kind vorliegt, ggf. übernimmt diese dennoch den Schaden.
Eine Haftung der Kindergärtnerin ist möglich, wenn ein Fall der Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Ebenso haftet dann die Stadt, wenn es sich um einen städtischen Kindergarten handelt, OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012.
Voraussetzung ist aber eben eine Aufsichtspflichtverletzung.
Zwar benötigen Kinder prinzipiell eine Aufsicht, dies bedeutet jedoch nicht, dass diese rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Wenn das Kind nur kurz unbeaufsichtigt geblieben, reicht dies für eine Aufsichtspflichtverletzung wohl nicht aus.
Es dürfte daher sehr schwer sein, eine solche Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen.
Ob dann hierfür eine Versicherung einspringt, lässt sich ohne Kenntnis der Versicherungsunterlagen nicht einschätzen.
Haftungsrechtliche Einschränkungen könnten sich darüber hinaus aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.
Am ehesten sehe ich hier Chancen das Ihre Kaskoversicherung - soweit vorhanden - den Schaden übernimmt. Sofern noch nicht geschehen, melden Sie den Schaden Ihrer Kaskoversicherung.
Sollte ein Ersatz über diese nicht möglich sein, halten Sie sich zunächst an die Stadt als Betreiber des Kindergartens und machen Sie Ihren Schaden dort geltend.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Eine Haftung des Kindes selber dürfte im vorliegenden Fall ausscheiden. Gem. § 828 I BGB haften Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich nicht für von ihnen verursachte Schäden.
§ 829 BGB macht von dieser Regel eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen, wonach eine Haftung aus Billigkeitsgründen dennoch gegeben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass z. B. ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Geschädigtem um Schädiger vorhanden ist. Das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung reicht dafür alleine jedoch nicht aus ( BGH NJW 79, 2096 ).
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich auch keine anderen Anzeichen entnehmen, die für eine Haftung aus Billigkeitsgründen sprechen könnten, so dass hier die Grundregel des § 828 I BGB bestehen bleibt. Ergo dürfte das Kind selber für den Schaden nicht haften.
Sie können natürlich dennoch bei den Eltern nachfragen, ob eine Privathaftpflicht für das Kind vorliegt, ggf. übernimmt diese dennoch den Schaden.
Eine Haftung der Kindergärtnerin ist möglich, wenn ein Fall der Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Ebenso haftet dann die Stadt, wenn es sich um einen städtischen Kindergarten handelt, OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012.
Voraussetzung ist aber eben eine Aufsichtspflichtverletzung.
Zwar benötigen Kinder prinzipiell eine Aufsicht, dies bedeutet jedoch nicht, dass diese rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Wenn das Kind nur kurz unbeaufsichtigt geblieben, reicht dies für eine Aufsichtspflichtverletzung wohl nicht aus.
Es dürfte daher sehr schwer sein, eine solche Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen.
Ob dann hierfür eine Versicherung einspringt, lässt sich ohne Kenntnis der Versicherungsunterlagen nicht einschätzen.
Haftungsrechtliche Einschränkungen könnten sich darüber hinaus aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.
Am ehesten sehe ich hier Chancen das Ihre Kaskoversicherung - soweit vorhanden - den Schaden übernimmt. Sofern noch nicht geschehen, melden Sie den Schaden Ihrer Kaskoversicherung.
Sollte ein Ersatz über diese nicht möglich sein, halten Sie sich zunächst an die Stadt als Betreiber des Kindergartens und machen Sie Ihren Schaden dort geltend.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt