Sehr geehrter Fragesteller,
1.
wenn Sie den Wagen von einem Privatverkäufer gekauft haben und dieser die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat ("keine Garantie" schreiben Sie), dann ist Schadensersatz aus rechtlichen Gründen grundsätzlich kaum durchzusetzen.
Allerdings sind auch bestimmte Formulierungen in solchen Kaufverträgen gelegentlich unwirksam. Oder aber der so genannte Gewährleistungsausschluss bezieht sich gar nicht auf alle Dinge am Fahrzeug. Es kann also durchaus sein, dass gerade in Ihrem Vertrag etwas steht, dass Ihnen doch Schadensersatz noch ermöglichen könnte.
Das kann ich abschließend nur genau für Sie prüfen, wenn ich den gesamten Vertrag vorliegen habe.
2.
In dem Verhalten des Verkäufers liegt in der Tat eine arglistige Täuschung über die Tatsache, dass der Wagen nicht gut kalt anspringt. Insoweit kann man einen solchen Vertrag dann auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Allerdings müsste hier sehr schnell gehandelt werden, da eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur binnen eines Jahres möglich ist, § 124 Abs. 1 BGB.
Es käme hier also entscheidend darauf an, ob es etwas weniger als ein Jahr her ist oder schon länger, dass Sie den Wagen gekauft haben.
Zudem möchte ich Sie der Fairness und Offenheit wegen auch darauf hinweisen, dass es Ihnen nicht allein nützt, dass Sie wegen der arglistigen Täuschung im Recht sind. Denn wenn der Verkäufer das nicht akzeptiert und Sie klagen müssten, dann müssten Sie dem Gericht auch beweisen können, dass Sie darüber gesprochen hatten und zudem auch noch, dass der Verkäufer das auch wusste. Es reicht regelmäßig nicht allein aus, dass der Verkäufer das aus rein logischen Gründen eigentlich hätte wissen müssen. Insofern ist die Beweisführung bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vor einem Zivilgericht nicht immer ganz einfach, sodass das für Sie im Ergebnis auch durchaus schlecht ausgehen könnte.
3.
Wegen des womöglich unmittelbar drohenden Fristablaufs zur Anfechtung durch die Jahresfrist, müssten Sie womöglich sofort handeln, wenn Sie diese Möglichkeit nicht endgültig verlieren wollen.
Gern können Sie mich unter 030 959 99 353 anrufen und mit mir weitere Details besprechen, wenn Sie weitergehende Hilfe wünschen; ggf. auch abends und am Wochenende über die Auswahl "Notfall" am Telefon.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Tobias Mai, Rechtsanwalt
1.
wenn Sie den Wagen von einem Privatverkäufer gekauft haben und dieser die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat ("keine Garantie" schreiben Sie), dann ist Schadensersatz aus rechtlichen Gründen grundsätzlich kaum durchzusetzen.
Allerdings sind auch bestimmte Formulierungen in solchen Kaufverträgen gelegentlich unwirksam. Oder aber der so genannte Gewährleistungsausschluss bezieht sich gar nicht auf alle Dinge am Fahrzeug. Es kann also durchaus sein, dass gerade in Ihrem Vertrag etwas steht, dass Ihnen doch Schadensersatz noch ermöglichen könnte.
Das kann ich abschließend nur genau für Sie prüfen, wenn ich den gesamten Vertrag vorliegen habe.
2.
In dem Verhalten des Verkäufers liegt in der Tat eine arglistige Täuschung über die Tatsache, dass der Wagen nicht gut kalt anspringt. Insoweit kann man einen solchen Vertrag dann auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Allerdings müsste hier sehr schnell gehandelt werden, da eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur binnen eines Jahres möglich ist, § 124 Abs. 1 BGB.
Es käme hier also entscheidend darauf an, ob es etwas weniger als ein Jahr her ist oder schon länger, dass Sie den Wagen gekauft haben.
Zudem möchte ich Sie der Fairness und Offenheit wegen auch darauf hinweisen, dass es Ihnen nicht allein nützt, dass Sie wegen der arglistigen Täuschung im Recht sind. Denn wenn der Verkäufer das nicht akzeptiert und Sie klagen müssten, dann müssten Sie dem Gericht auch beweisen können, dass Sie darüber gesprochen hatten und zudem auch noch, dass der Verkäufer das auch wusste. Es reicht regelmäßig nicht allein aus, dass der Verkäufer das aus rein logischen Gründen eigentlich hätte wissen müssen. Insofern ist die Beweisführung bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vor einem Zivilgericht nicht immer ganz einfach, sodass das für Sie im Ergebnis auch durchaus schlecht ausgehen könnte.
3.
Wegen des womöglich unmittelbar drohenden Fristablaufs zur Anfechtung durch die Jahresfrist, müssten Sie womöglich sofort handeln, wenn Sie diese Möglichkeit nicht endgültig verlieren wollen.
Gern können Sie mich unter 030 959 99 353 anrufen und mit mir weitere Details besprechen, wenn Sie weitergehende Hilfe wünschen; ggf. auch abends und am Wochenende über die Auswahl "Notfall" am Telefon.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Tobias Mai, Rechtsanwalt