Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1)
"[W]ird das Geld das ich für das geerbte Haus erhalte dem Zugewinn angerechnet ..."
Nein, § 1374 Abs. 2
, 1. Variante BGB regelt: "Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen [...] erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet [...]."
Den Hausanteil Ihrer Mutter haben Sie von Todes wegen erworben. Er wird zum Anfangsvermögen gezählt. Gleiches gilt für der Erlös aus dem Haus(anteil) und das damit erworbene Haus.
Wertsteigerungen dagegen und ein Mehr-Erlös aus der Veräußerung sind dem Anfangsvermögen nicht zuzurechnen, d.h. unterliegen dem Zugewinnausgleich.
2)
[...] hat dadurch mein Mann irgendwelche Rechte oder Ansprüche an dem von diesem Geld gekauften neuen Haus?"
Hier muss unterschieden werden.
Was den Zugewinn angeht, hat Ihr Mann keine Rechte, nicht am Haus und auch nicht an dessen Wert.
Jedoch hat Ihr enterbter Ehemann im Falle Ihres Versterbens einen Pflichtteilsanspruch an Ihrem Nachlass, sodass er dadurch doch finanziell am Wert des Hauses, da es zu Ihrem Vermögen gehört, teilnimmt.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/8 des Nachlasses (§§ 2303
, 2311 BGB
, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
; § 1371 Abs. 2 S. 2 BGB
).
3)
"Wie kann ich es vermeiden das dort seinerseits irgendwelche Ansprüche entstehen können [...]"
Den Pflichtteil können Sie nicht ausschließen, außer bei Erbunwürdigkeit.
Notariell kann Ihr Ehemann auf seinen Pflichtteil verzichten.
Wenn Sie kein Vermögen mehr hätten, könnte ihr Mann praktisch auch nichts (1/8 von nichts) erhalten.
Die Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. lebzeitige Übertragung des Grundstücks an Ihr Kind und Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs) können hier nicht ausgeführt werden.
Wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht zur eingehenden Beratung in Kenntnis aller Umstände.
Beachten Sie auch, dass eine Verfügung über Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB
) oder nahezu das ganze Vermögen nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich ist.
Mit freundlchen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Also hab ich das jetzt richtig verstanden, das mir nur der notarielle Verzicht meines Mannes auf seinen Pflichtteil bleibt damit mein Sohn ihm nicht noch Geld bezahlen muss um alleiniger Hauseigentümer zu sein. Aber was bedeutet das man die Zustimmung des Ehegatten braucht um über das ganze Vermögen zu verfügen, wenn der andere gar nichts hat?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Ihr Sohn wird in jedem Fall alleiniger Hauseigentümer.
Jedoch muss er als alleiniger Erbe den Pflichtteil (aus)zahlen.
Der notarielle Pflichtteilsverzicht ist nicht die einzige Möglichkeit.
Bezüglich der Zustimmung geht es dem Gesetz(geber) um die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie. Das gilt insbesondere zum Schutz für den Ehegatten, der nichts hat.
Mit freundichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt