Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider habe ich einen Entwurf veröffentlicht, anstatt der intendierten Antwort.
Hier ist meine verbindliche Antwort auf Ihre Frage:
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Mexiko gilt:
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme der folgenden Umstände, unter denen die genannten Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:
b) wenn sie sich in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt wenigstens 183 Tage während eines zusammenhängenden Zeitraums von 12 Monaten aufhält; in diesem Fall können in diesem anderen Staat nur die Einkünfte aus den Tätigkeiten besteuert werden, die sie in diesem anderen Staat ausübt.
Da Sie die 183 Tage nicht in Deutschland sind, gilt die Ausnahme für Sie nicht und die Einkünfte in Deutschland können auch in Mexiko besteuert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich möchte noch einmal etwas konkreter nachfragen. Letztendlich gibt es zu diesem Fall also keine definitive Antwort, man müsste das Finanzamt fragen, damit es je nach Fall entscheidet?
Und egal wo ich mich befinde und wo mein Wohnsitz ist, muss ich Einkünfte von deutschen Kunden in Deutschland bezahlen? Weil mein Unternehmen dort gemeldet ist?
Und ich habe in der Artwort nichts zum Doppelbesteuerungsverfahren Deutschland-Mexiko gelesen, muss ich dann wenn ich in Mexiko arbeite auf jeden Fall in Mexiko Steuern zahlen oder nur wenn die Kunden aus Mexiko wären? Oder müsste ich in Mexiko nur Steuern zahlen, wenn das Finanzamt entscheidet, dass mein Wohnsitz oder meine Ansässigkeit nicht mehr in Deutschland sind?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
es besteht zwar manchmal Zweifel, ob das deutsche Finanzamt einen gewönlichen Aufenthalt annimmt. Da Sie und ihr Unternehmen in Deutschland angemeldet sind, wird das Finanzamt das genau untersuchen. In Ihrem Fall ist dies jedoch mangels Verfügungsgewalt nicht anzunehmen.
Ihr tatsächlicher Wohnsitz ist in Mexiko. Daher müssen Sie auch die inländischen Einnahmen nicht hier versteuern, sondern in Mexiko
Beste Grüße
RA Richter