Ordnungsgeldverfahren, da keine Bilanz veröffentlich, jedoch insolvent - Wird dies auch im Insolvern

18. September 2012 10:33 |
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Gesellschaftsrecht


Guten Tag,

ich habe im Jahr 2010 eine UG gegründet, und bin dort Gesellschafter und Geschäftsführer.
Ich habe die Firma 2011 beim Finanzamt als Ruhend gemeldet da die Firma nie etwas gemacht hat. Bilanz immer 0€.
Anfang des jahres habe ich vom ebundesanzeiger die Aufforderung bekommen die Bilanz zu veröffentlichen. Das habe ich gemacht, jedoch den Anhang vergessen, da ich nicht wusste, das dort einer mit dazu gehört. Nun habe ich einen Ordnungsgeldverfahren bekommen mit 2500,00€ da ich den Anhang vergessen hatte.

Nun ist meine Frage : wenn ich einen Insolvenzantrag für die UG stelle, ob ich dann persönlich für die 2500€ haften muß oder ob das durch die insolvenz geregelt wird- und meine nächste Frage ist-ich bin selbstständig und habe eine geschäftstüchtige GmbH wo ich ebenfalls Geschäftsführender Gesellschafter bin, die jedoch nichts mit der UG zu tun hat- kann aber die Insolvenz der UG mich in meinem Handeln als Geschäftsführer in meiner GmbH beeinträchtigen?-so daß ich evt. nicht mehr Geschäftsfähig bin? Ich habe nur mal was gehört, dass man bei einer Insolvenz 6 Jahre lang keine Geschäfte mehr tätigen darf?Oder gillt das nur bei einer privatinsolvenz?

Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ein Insolvenzantrag wird Ihnen leider nicht weiter helfen, da gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geschäftsführerhaftung für Ordnungswidrigkeiten angenommen wird. Ein Verstoß gegen § 335 HGB stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher haftet der Geschäftsführer persönlich.

Sperrfristen gibt es gem.§ 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG nur für Geschäftsführer, die für eine Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden sind.
Ferner gibt es Sperrfristen für gewisse Verstöße in Privatinsolvenzverfahren.
Beides ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht einschlägig.

Ich rate jedoch an, dass Sie versuchen, sich gegen das Ordnungsgeld zu wehren.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2012 | 12:36

Guten Tag,

ich habe gegen die Ordnungswiedrigkeit Beschwerde eingelegt und habe daraufhin ein Schreiben von einer Richterin des Bundesamt für Justiz mit dem Hinweis das meine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Kann ich irgendetwas anderes machen um das nicht bezahlen zu müßen?
Aber ist es in der insolvenz nicht so, daß der insolvenzverwalter daß ablehnen kann, weil es keine insolvenzmaße gibt? und kann der Insolvenzverwalter nicht sagen, daß ich nicht persönlich dafür haften muß?

Mit freundlichen Grüßen
Schulte

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2012 | 12:47

Nein, leider nicht.
Dies steht nicht im Ermessen des Insolvenzverwalters. Der Geschäftsführer haftet direkt für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Dies können Sie sich so erklären, dass die GmbH bspw. auch nicht ins Gefängnis könnte.

Mailen Sie mir gerne die Zahlungsaufforderung und das Schreiben des Gerichts, dann gebe ich Ihnen dazu eine Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben

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