Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier wurde nur vereinbart, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht möglich ist. Kündigungen wegen anderen Gründe bleiben möglich. Daher dürfen Sie den Mieter nur dann nach § 573a BGB kündigen, wenn Sie nicht wegen Eigenbedarfs kündigen wollen. Daher muss zu dem Eigenbedarf ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Hausfrieden gestört ist. Der Ausschluss des Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs halte ich hier für grundsätzlich wirksam. Ob hier Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen ist hier irrelevant, da diese Klausel ausgehandelt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Aussage, dass ich noch einen weiteren Kündigungsgrund (z.B. gestörter Hausfrieden) anführen muss, verwirrt mich.
Die Besonderheit des § 573a BGB ist doch, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden braucht.
Damit meine Nachfrage keine weiteren Fragen aufwirft, möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich mich von dem Mieter trennen möchte, weil er den Hausfrieden erheblich stört. Ein Bedarf wegen Eigennutzung liegt derzeit nicht vor. Ich möchte in meinem Haus mit zwei Eigentumswohnungen meine Ruhe haben und lasse auch notfalls die derzeit vermietete Wohnung leer stehen.
Meine Nachfrage lautet deshalb: Kann ich in diesem speziellen Fall eine Kündigung nach § 573a BGB aussprechen, ohne dass eine Beweisführung über den gestörten Hausfrieden notwendig wird, oder muss ich von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass Sie nach § 573a BGB kein berechtigtes Interesse zur Kündigung haben. Da hier aber die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wurde, muss sichergestellt werden, dass eine Umgehung dieses Ausschlusses nicht stattfindet. Daher müssen Sie hier nur ein nachvollziehbares Interesse darlegen können. Da dies hier der Fall ist, können Sie kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen