12. März 2018
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19:53
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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als nicht offenbarungspflichtig gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht aber Blechschäden, vgl. Urteil des Kammergerichts vom 27.02.2004 - 25 U 131/03. Blechschäden sind in der Regel auch dann offenbarungspflichtig, wenn sie keine weiterreichenden Folgen hatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn danach gefragt wird.
Das OLG Düsseldorf hat zwar einmal entschieden, dass Nachlackierungen als solche nicht unbedingt einen Mangel darstellen, OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 - 1 U 168/07. Da in Ihrem Falle aber nicht nur der Lack beschädigt worden sein dürfte, sondern auch das Blech, da Sie von einem "tiefen Kratzer" sprechen, ist von einem mitteilungspflichtigen Mangel auszugehen.
Sie sollten die optischen Mängel am Lack und den tiefen Kratzer aber in jedem Falle allein schon deshalb offenbaren und auch im Kaufvertrag aufnehmen, um auf Nummer sicher zu gehen und im Nachhinein nicht dem Arglistvorwurf ausgesetzt zu sein. Denn im Falle des Arglistnachweises würden Sie wegen § 444 BGB trotz Gewährleistungsausschlusses für den Mangel und seine Folgen haften, bis zu zehn Jahre nach Übergabe.
§ 444 BGB lautet: "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Die Folgen können Anfechtung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sein.
Allein schon um spätere Diskussionen und Scherereien darum zu vermeiden, ob es sich nun um einen unwesentlichen Bagatellschaden handelt oder um eine erhebliche und mitteilungspflichtige Beeinträchtigung, empfiehlt sich also die präzise Beschreibung der vorliegenden Mängel.
Dies gilt möglichst auch für deren Herkunft. Denn der Begriff des Unfalls ist nach der oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf 1 U 168/07 sehr weit zu verstehen. So ist von einem Unfall - und damit von einem unbehebbaren und in jedem Falle offenbarungspflichtigen Mangel - auch dann auszugehen, wenn der tiefe Kratzer lediglich beim Einparken entstanden ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise helfen. Sollte etwas unklar sein, so nutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit Sie auf jeden Fall zufrieden mit dieser Beratung sind. Ansonsten wünsche ich Ihnen gutes Gelingen beim geplanten Autoverkauf.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann