Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des bereits am 27.04. geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag von 1992 legt Ihnen auch weiterhin die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten auf. Soweit in Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag eine derartige Regelung enthalten ist, sind Sie gerade deshalb also auch ab dem 01.07.10 weiterhin an diese gebunden.
Soweit hierdurch jedoch Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit) überschritten werden könnte, haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 I TzBfG) und zwar ohne weitere benachteiligende Änderungen des Arbeitsvertrages.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Arbeitgeber den Abschluss eines Änderungsvertrages ohne die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten bis zum Ablauf Ihrer Teilzeitbeschäftigung anzubieten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des bereits am 27.04. geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag von 1992 legt Ihnen auch weiterhin die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten auf. Soweit in Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag eine derartige Regelung enthalten ist, sind Sie gerade deshalb also auch ab dem 01.07.10 weiterhin an diese gebunden.
Soweit hierdurch jedoch Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit) überschritten werden könnte, haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 I TzBfG) und zwar ohne weitere benachteiligende Änderungen des Arbeitsvertrages.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Arbeitgeber den Abschluss eines Änderungsvertrages ohne die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten bis zum Ablauf Ihrer Teilzeitbeschäftigung anzubieten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt