Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Da der Preis durch den Kunden ohne das Wissen des Verkäufers geändert wurde ist auch kein Vertrag zu dem neuen, niedrigeren Preis zustande gekommen.
Der Verkäufer muss die Ware erst nach Eingang des vollständigen (im Onlineshop angegebenen) Kaufpreises versenden.
Der Käufer ist dann auch, weil er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises - mithin also auch zur Nachzahlung des Fehlbetrages – verpflichtet.
Dies liegt daran, dass er den tatsächlichen Kaufpreis bewusst manipuliert hat und auch vorher kannte.
Neben dieser zivilrechtlichen Folge droht dem Kunden auch noch ein Strafverfahren.
Bei der Manipulation des Preises durch den Kunden (auch wenn dies nur für den einen Bestellvorgang geschieht) dürfte es sich um einen nach § 263a StGB strafbaren Computerbetrug handeln.
Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Handelt der Kunde dabei gewerbsmäßig (das bedeutet, verdient er damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt) so beläuft sich der Rahmen der möglichen Freiheitsstrafe auf mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Da der Preis durch den Kunden ohne das Wissen des Verkäufers geändert wurde ist auch kein Vertrag zu dem neuen, niedrigeren Preis zustande gekommen.
Der Verkäufer muss die Ware erst nach Eingang des vollständigen (im Onlineshop angegebenen) Kaufpreises versenden.
Der Käufer ist dann auch, weil er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises - mithin also auch zur Nachzahlung des Fehlbetrages – verpflichtet.
Dies liegt daran, dass er den tatsächlichen Kaufpreis bewusst manipuliert hat und auch vorher kannte.
Neben dieser zivilrechtlichen Folge droht dem Kunden auch noch ein Strafverfahren.
Bei der Manipulation des Preises durch den Kunden (auch wenn dies nur für den einen Bestellvorgang geschieht) dürfte es sich um einen nach § 263a StGB strafbaren Computerbetrug handeln.
Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Handelt der Kunde dabei gewerbsmäßig (das bedeutet, verdient er damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt) so beläuft sich der Rahmen der möglichen Freiheitsstrafe auf mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt