29. Oktober 2013
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17:34
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias F. Schell
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
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E-Mail: schell-rechtsanwalt@email.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Ausgehend von Ihrer Schilderung, wonach der Versand gerade nicht „lahm" erfolgte, entspricht die Bewertung des Käufers nicht den Tatsachen und ist inhaltlich falsch. Sie haben daher aus verschiedenen Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Kommentars.
1. Eine falsche Bewertung verstößt bereits gegen die Grundsätze von eBay. Nach § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind Käufer als auch Verkäufer verpflichtet, in den Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Nach den Grundsätzen von eBay dürfen bei den Bewertungen nur faire und sachliche Kommentare abgegeben werden. Insbesondere darf die Bewertung keine Schmähkritik enthalten.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay muss jedes eBay-Mitglied bei seiner Anmeldung zwingend zustimmen. Mit der Registrierung als eBay-Mitglied hat sich auch Ihr Kunde den dargestellten Grundsätzen für das Bewertungssystem unterworfen.
2. Zudem stellt die Bewertung „lahm" – weil falsch – einen vertragliche Nebenpflichtverletzung des Käufers dar. Es handelt sich um eine offenkundig sachlich nicht gerechtfertigte und unbegründete Bewertung.
Ihnen steht daher des Weiteren ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung wegen wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch aufgrund einer deliktischen Haftung des Käufers gemäß §§ 823, 1004 BGB zu.
Unsachliche Beschimpfungen, Beleidigungen und Verleumdungen oder nachweislich falsche Behauptungen – wie hier - sind unzulässig und auch nicht durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Es kann daher verlangt werden, dass die Bewertung gelöscht wird. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Im gerichtlichen Klageverfahren müssten Sie beweisen, dass die vom Käufer in der Bewertung abgegebene Tatsachenbehauptung unwahr ist. Sobald ein gerichtliches Urteil zu Ihren Gunsten vorliegt, das Ihnen einen Beseitigungsanspruch gegen die Bewertung zuspricht, nimmt ebay eine Löschung der Bewertung vor.
3. Eine unsachliche/unwahre Bewertung begründet einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Käufer. Dieser kann anwaltlich im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden. Die Kosten der Beauftragung des Anwaltes sind als Schadensersatz vom Abgemahnten zu erstatten, da die Einschaltung eines Anwalts notwendig ist - denn der Kunde weigert sich auf Ihre Aufforderung, die Bewertung zurück zu nehmen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit oder künftigen Fällen auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias F. Schell