31. März 2025
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09:46
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Prinzipiell sind die getätigten Online-Käufe unwirksam, wenn keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorgelegen hat und auch die Käufe nicht nachträglich genehmigt werden. In diesem Zusammenhang muss man allerdings sagen, dass von einer Zustimmung bei Käufen im PlayStation Store dann auszugehen ist, wenn zumindest eine Zustimmung mit der Aufladung des Guthabens bestanden hat (unabhängig davon wofür es dann konkret ausgegeben wird). Ich habe Sie jetzt aber so verstanden, dass grundsätzlich keine Zustimmung vorlag.
Sony kann sich hier auch nicht auf eine Verjährung berufen, denn diese liegt bei 3 Jahren ab Kenntnis (beginnend am 31.12 des Jahres). Die Käufe haben ja dann offenbar 2023/2024 stattgefunden, der Anspruch auf Rückerstattung ist somit noch nicht verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt