Online Einkäufe eines Minderjährigen

31. März 2025 08:56 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Morgen,
unser Sohn geb. 06.10.2008 hatte letztes Jahr im Playstation Netzwerk ohne unsere Erlaubnis Online Einkäufe getätigt. Zu diesem Zeitpunkt war er noch 15 Jahre alt. Somit waren die Einkäufe unwirksam, da sie von einem minderjährigen ohne Erlaubnis der Eltern durchgeführt wurden. Sie überschreiten auch den Taschengeldparagrafen, da er fast sein komplettes Konfirmationsgeld auf den Kopf gehauen hat.

Dies hatten wir erst am 09.10.2024 gemerkt, und sofort das Sony Playstation Netzwerk angeschrieben. In den nächsten Monaten hat Sony uns mitgeteilt, dass bevor eine Gutschrift stattfinden kann, erst das Konto zu einem Kinderkonto gemacht werden müsste.

Dies hat bis jetzt gedauert. Da der Kontakt mit Playstation via Ticket sehr zäh ist, habe ich gestern nochmals angerufen, und mitgeteilt bekommen, dass nun nichts mehr erstattet werden kann.

Können sie mir sagen, wie hier die Rechtslage ist ?

Danke, Gruss Mario Hoffmann
31. März 2025 | 09:46

Antwort

von


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E-Mail: info@dietrich-legal.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Prinzipiell sind die getätigten Online-Käufe unwirksam, wenn keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorgelegen hat und auch die Käufe nicht nachträglich genehmigt werden. In diesem Zusammenhang muss man allerdings sagen, dass von einer Zustimmung bei Käufen im PlayStation Store dann auszugehen ist, wenn zumindest eine Zustimmung mit der Aufladung des Guthabens bestanden hat (unabhängig davon wofür es dann konkret ausgegeben wird). Ich habe Sie jetzt aber so verstanden, dass grundsätzlich keine Zustimmung vorlag.

Sony kann sich hier auch nicht auf eine Verjährung berufen, denn diese liegt bei 3 Jahren ab Kenntnis (beginnend am 31.12 des Jahres). Die Käufe haben ja dann offenbar 2023/2024 stattgefunden, der Anspruch auf Rückerstattung ist somit noch nicht verjährt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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