Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe durchaus Chancen für Ihre Sichtweise. Wenn eine Lizenz, also Genehmigung fehlt, gilt § 763 S.2 BGB
, der auf § 762 BGB
verweist. Fehlt die Genehmigung ist der Vertrag nach § 134 BGB
nichtig, wenn aufgrund des Fehlens gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird (Palandt-Sprau, § 763 Rn.5).
Öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Genehmigung verstößt gegen §§ 284-286 StGB
und führt zur Nichtigkeit nach §§ 134
, 138 BGB
(Palandt-Sprau, § 762 Rn.9).
Sie könnten bereits geleistetes Geld zurückfordern. Adressat wäre das Online Casino. Gegenüber Master Card müsste man genauer prüfen, gerade auch was vertraglich zwischen Ihnen und dem Kreditkartenunternehmen vereinbart ist. Ich würde hier vorläufig aber davon ausgehen, dass Master Card eine Pflicht gehabt hätte, bei derartigen Summen und der Auslandsbeteiligung nachzufragen, ob eine Genehmigung von Ihnen vorliegt. Bei Anzeichen eines nichtigen Geschäfts wäre Master Card verpflichtet nicht ohne Rücksprache zu leisten. Hier müsste man aber die AGB´s des Kreditkartenunternehmens prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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