Offene Rechnungen nach Tod

| 13. Januar 2013 19:37 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


sehr geehrter Anwalt,
Mein Vater, der Beamter war, hat nach seinem Tod nicht genügend Kontodeckung, um die nun noch offenen und von der Beihilfe bezahlten Rechnungen an das Krankenhaus zu überweisen, da die Bank den Kontostand , auch wenn es sich sozusagen um einen durchlaufenden Posten handelt, nicht noch höher ins Minus rutschen lässt. Vor 6 Jahren hat mir mein Vater sein Haus geschenkt. Bin ich nun verpflichtet, für die offenen Rechnungen aufzukommen? Es gibt noch ein Testament, in dem ein Enkel bedacht wird.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.

Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zu dem Verlust Ihres Vaters aussprechen.

"Bin ich nun verpflichtet, für die offenen Rechnungen aufzukommen?"

Ich kann anhand Ihrer Schilderungen nicht beurteilen, inwiefern es sich bei den in die Erbmasse fallenden Forderungen um "durchlaufende Posten" handeln soll.

Grundsätzlich gilt hinsichtlich Verbindlichkeiten des Erblassers § 1967 BGB. Danach haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten.

Sind die von Ihnen geschilderten Forderungen berechtigt und Nachlassverbindlichkeiten und sind Sie Erbin, so haften Sie auch hierfür.

Etwas anders würde nur gelten, wenn Sie das Erbe ausschlagen oder ausgeschlagen haben oder Ihre Haftung als Erbin beschränkt würde oder beschränkt worden ist gem. §§ 1975ff BGB.

Falls noch weiteres Vermögen Ihres Vaters vorhanden ist, aus dem die Verbindlichkeiten beglichen werden können, so ist natürlich zunächst dieses zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie nicht alleinige Erbin geworden sind, etwa weil der Enkel oder eine andere Person auch Erbe geworden ist.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2013 | 21:26

Herr Glemser,
Danke für ihre Antwort. wie gesagt, ein Enkel hat geerbt, aber mir hat er vor ca. 6 Jahren sein Haus per Schenkung übertragen. Kann ich nun, da ich sein Haus geschenkt bekam, für die offenen Rechnungen haftbar gemacht werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2013 | 22:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

wie bereits erwähnt haften Sie für die Verbindlichkeiten, wenn

1. die von Ihnen geschilderten Forderungen berechtigt

2. Nachlassverbindlichkeiten und

3. Sie Erbin

sind.

Andernfalls nicht. Ist der Enkel Erbe geworden, Sie aber nicht, dann haften Sie auch nicht für die Verbindlichkeiten.

Möglicherweise sind Sie Pflichteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt, was ich ohne weitere Sachverhaltsermittlung nicht einschätzen kann. Mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche exisitieren aber unabhängig von diesen Verbindlichkeiten.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Januar 2013 | 08:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?