24. August 2008
|
14:23
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
inwieweit Sie gegen den Bau des Schornsteins etwas unternehmen können hängt von dem Inhalt Ihrer Zustimmung ab. Sollte Teil der Zustimmung ausdrücklich auch der Verlauf insbesondere das Ende des Ofenrohrs sein, können Sie keine Verlegung durchsetzen. Andernfalls müsste durch Interpretation der Vereinbarung festgestellt werden, was die Parteien vereinbaren wollten; § 133 BGB.
Sie haben auch die Möglichkeit Ihre Zustimmungserklärung wegen Irrtums anzufechten; § 119 BGB. Wären dann jedoch möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber dem anderen, der Ihrer Erklärung vertraut hat; § 122 BGB.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
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Ergänzung vom Anwalt
25. August 2008 | 12:43
Ich ergänze meine Antwort wie folgt:IdR ist für jede neue oder erneuerte Feuerungsanlage eine Bescheinigung vom Bezirksschornsteinfegermeister notwendig. Dieser überprüft u.a. ob der Schornstein/Abgasanlage ausreichend dicht, betriebs- und brandsicher ist und ob die Verbrennungsgase einwandfrei und gefahrlos abziehen können.
Aufgrund der Nähe zu Ihrem Balkon wäre es daher möglich, dass der Ofen duch den Bezirksschornsteinfegermeister gesperrt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -