Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihr bisheriger Webdesigner ist gemäß § 7 Urhebergesetz (UrhG) Urheber der Webseite und des von im entwickelten Logos. Als solchem stehe ich ihm die Urheberrechte an der Webseite und dem Logo zu. Diese Urheberrechte sind nicht übertragbar (§ 29 Absatz 1 UrhG). Der Urheber kann anderen gemäß §§ 29 Absatz 2, 31 UrhG lediglich Nutzungsrechte einräumen.
Bei den Nutzungsrechten unterscheidet man gemäß § 31 Absatz 1 UrhG grundsätzlich zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht. Dem Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes ist es lediglich gestattet, das urheberrechtliche Werk zu nutzen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Er darf jedoch es jedoch seinerseits nicht an Dritte zur überlassen. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrecht hingegen darf gemäß § 31 Absatz 3 UrhG auch Dritten die Nutzung gestatten. In welchem Umfang die Nutzungsrechte im Einzelfall übertragen wurden, bestimmt sich primär nach den diesbezüglichen (Lizenz-) Vereinbarungen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich ein ausschließliches Nutzungsrecht lediglich eingeschränkt zu übertragen.
Ihre Angabe zugrundegelegt, ist davon auszugehen, dass der Webdesigner Ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung „weltweit, zeitlich unbegrenzt“. Zudem lässt sich dies auch aus dem Umstand schließen, dass es sich insbesondere bei dem Logo um ein individuelles Werk handelt, da es für Ihr Unternehmen stehen soll und für Dritte in der Regel wertlos ist. Sie sollten jedoch ggf. darüber nachdenken, dieses Logo durch Eintragung ins Markenregister auch noch markenrechtlich schützen zu lassen.
Die von Ihnen angegebene Formulierung enthält jedoch auch eine Beschränkung. Die Nutzungsrechte an Webseite und Logo sind stehen unter der Bedingung, dass die gesamte Webeseite durch den Webdesigner erstellt wird und Aktualisierungen nicht von Dritten vorgenommen werden.
Um die Bearbeitung der Webseite zukünftig einem anderen Webdesigner übertragen zu können, bedarf es weiterer Nutzungsrechte. Von der derzeitigen Vereinbarung ist dies nicht gedeckt.
Grundsätzlich bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten:
(1) Sie holen sich die ausdrückliche Genehmigung des bisherigen Webdesigners dafür, dass der neue Webdesigner die Aktualisierungen vornehmen kann.
(2) Sie erwerben von Ihrem bisherigen Webdesigner die unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an Webseite und Logo. Hierfür ist dann ggf. eine weitere Vergütung an den bisherigen Webdesigner zu zahlen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihr bisheriger Webdesigner ist gemäß § 7 Urhebergesetz (UrhG) Urheber der Webseite und des von im entwickelten Logos. Als solchem stehe ich ihm die Urheberrechte an der Webseite und dem Logo zu. Diese Urheberrechte sind nicht übertragbar (§ 29 Absatz 1 UrhG). Der Urheber kann anderen gemäß §§ 29 Absatz 2, 31 UrhG lediglich Nutzungsrechte einräumen.
Bei den Nutzungsrechten unterscheidet man gemäß § 31 Absatz 1 UrhG grundsätzlich zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht. Dem Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes ist es lediglich gestattet, das urheberrechtliche Werk zu nutzen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Er darf jedoch es jedoch seinerseits nicht an Dritte zur überlassen. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrecht hingegen darf gemäß § 31 Absatz 3 UrhG auch Dritten die Nutzung gestatten. In welchem Umfang die Nutzungsrechte im Einzelfall übertragen wurden, bestimmt sich primär nach den diesbezüglichen (Lizenz-) Vereinbarungen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich ein ausschließliches Nutzungsrecht lediglich eingeschränkt zu übertragen.
Ihre Angabe zugrundegelegt, ist davon auszugehen, dass der Webdesigner Ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung „weltweit, zeitlich unbegrenzt“. Zudem lässt sich dies auch aus dem Umstand schließen, dass es sich insbesondere bei dem Logo um ein individuelles Werk handelt, da es für Ihr Unternehmen stehen soll und für Dritte in der Regel wertlos ist. Sie sollten jedoch ggf. darüber nachdenken, dieses Logo durch Eintragung ins Markenregister auch noch markenrechtlich schützen zu lassen.
Die von Ihnen angegebene Formulierung enthält jedoch auch eine Beschränkung. Die Nutzungsrechte an Webseite und Logo sind stehen unter der Bedingung, dass die gesamte Webeseite durch den Webdesigner erstellt wird und Aktualisierungen nicht von Dritten vorgenommen werden.
Um die Bearbeitung der Webseite zukünftig einem anderen Webdesigner übertragen zu können, bedarf es weiterer Nutzungsrechte. Von der derzeitigen Vereinbarung ist dies nicht gedeckt.
Grundsätzlich bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten:
(1) Sie holen sich die ausdrückliche Genehmigung des bisherigen Webdesigners dafür, dass der neue Webdesigner die Aktualisierungen vornehmen kann.
(2) Sie erwerben von Ihrem bisherigen Webdesigner die unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an Webseite und Logo. Hierfür ist dann ggf. eine weitere Vergütung an den bisherigen Webdesigner zu zahlen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt