28. August 2006
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15:57
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
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um Ihnen eine kurze Antwort zu geben. Leider ist aus Ihrem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob Sie sich als Eigentümerin mit den anderen Eigentümern als eine Wohnungseigentumsgesellschaft auftreten und die Baufirma beauftragt haben, bzw. wer überhaupt die Baufirma beauftragt hat.
Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie als Eigentümerin der Wohnung die Baufirma nicht beauftragt haben, so dass allein die deliktische Haftung aus § 823 BGB bleibt.
Sie sind als Eigentümierin der Wohnung durch die Bauarbeiten eindeutig in Ihrem geschützten Recht Eigentum beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung beruht auch eine schuldhafte Rechtsgutverletzung der Baufirma. Somit besteht ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Fraglich ist allein die Höhe des Anspruchs.
Sie berufen sich zum einen darauf, dass Sie die Wohnung aufgrund Trocknungsarbeiten nur eingeschränkt nutzen könnnen. Den Balkon konnten Sie den ganzen Sommer nicht nutzen.
Im Deliktsrecht ist ledigleich das negative Interesse des Verletzten zu ersetzen. Mit anderen Worten ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde. Somit hat die Baufirma den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären.
Sie begehren aber nun einen darüber hinaus gehenden Anspruch. Sie wollen Ersatz für die nicht Nutzbarkeit Ihres Balkons. Dabei handelt es sich um einen sog. Gebrauchsvorteil. Dieser ist regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn die Verfügbarkeit der betroffenen Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Verletzten von zentraler Bedeutung ist. D.h. für Sie, dass der Balkon als nur marginal genutzter Bestandteil der Wohnung nicht darunter fällt, so hat auch bereits das Bayrische Oberlandesgericht entschieden.
Bzgl. der Trocknungsarbeiten in Ihrer Wohnung haben Sie jedoch einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser richtet sich nach der Art und Höhe der Beeinträchtigung durch die Arbeiten in der Wohnung. Diesbezüglich würde ich Sie bitten, diese näher zu konkretisieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bis dahin weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Kugler