Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
[b]1. [/b]Insgesamt lässt sich dazu keine verlässliche Aussage treffen welche Ihrer Daten konkret ausgelesen und übermittelt werden können. Passwörter sind in aller Regel nicht so einfach auszulesen, da sie normalerweise nicht im Klartext gespeichert werden und auch nicht ohne Überwindun von Sicherheitsmaßnahmen im Klartext angezeigt werden. In erster Linie würde ich das Risiko darin sehen, dass erkennbar sein könnte, welche weiteren Apps und Aktivitäten auf Ihrem Gerät stattfinden und insbesondere welche Inhalte Sie in Ihrer Kommunikation schreiben. Ebenso könnten die Kontakte, die Sie auf dem Gerät speichern und die Sie in anderen Messengern und Netzwerken haben ausgelesen werden. Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass Passwörter und Daten von Zahlungsdiensten (z.B. Kreditkartendaten) ausgelesen werden, würde ich das individuelle Risiko eher in der Beobachtung und Speicherung Ihres Nutzerverhaltens, aber nicht im Missbrauch von Zugangs- oder Zahlungsdaten vermuten. In der Berichterstattung finden sich außerdem auch Hinweise darauf, dass bestimmte Begriffe in der Konversation gefiltert und zensiert werden.
[b]2.[/b]Das Problem der Weitergabe des Telefonbuchs innerhalb eines Messengers gibt es in gleicher Weise auch bei Facebook. Das kann umgangen werden indem man für den jeweiligen Messenger ein eigenes Handy nutzt. Bei WhatsApp ist es auch möglich die Einstellungen so zu konfigurieren, dass keine Weitergabe des Telefonbuchs erfolgt, dann werden aber keine Kontaktnahmen angezeigt sondern nur die jeweilgen Nummern im Chat angezeigt. Generell ist die Weitergabe dieser Daten durch Sie als Privatperson für Sie selbst nicht mit einem Rechtsrisiko im Verhältnis zu Ihren Kontakten verbunden. Sie brauchen als Privatperson dafür grundsätzlich keine Einwilligung Ihrer Kontakte. Es ist auch grundsätzlich möglich die Weitergabe der Kontakte bei dem von Ihnen genutzten Messenger in der Konfiguration zu unterbinden, dann ist aber eine sinnvolle Nutzung vieler Funktionalitäten nicht mehr möglich. Insoweit kann aber die Nutzung eines separaten Smartphones für WeChat vielleicht doch eine Option sein.
[b]3.[/b]Die App-Stores prüfen nach eigenen formalen Kriterien die Aufnahme von Apps in den App-Store. Dies umfasst normalerweise vor allem inhaltliche und technische Vorgaben für die Apps. Die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO wird durch die App-Stores nicht kontrolliert. Die Anbieter selbst stehen in der Verantwortung die Einhaltung der DSGVO sicher zu stellen. Das ist durch den Betreiber der App-Stores auch kaum zu leisten, da für eine saubere Prüfung der DSGVO-Compliance Informationen über die Verarbeitungen innerhalb der App erforderlich sind und dann sowohl die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO als auch die Einwilligungen, die eingeholt werden abzuprüfen sind. Deshalb ist das immer alleine in der Verantwortung der App-Anbieter.
[b]4. [/b]Generell ist bei außerhalb der EU betriebenen Zahlungsdiensten davon auszugehen, dass nicht der EU-Standard an Datenschutz- und Datensicherheit zugrundegelegt wird und es Risiken geben kann. Insgesamt würde ich annehmen, dass Sie bei großen Anbietern je nach Land des Betreibers spezifischen Risiken ausgesetzt sind und generell groß und bekannte Anbieter einen höheren Standard bieten was die Sicherheit der Zahlungen selbst betrifft.
[b]5.[/b]Die Umgehung von nationalen Regelungen kann immer mit Risiken verbunden sein. In der Gesamtschau wird wahrscheinlich am besten funktionieren, wenn Sie WeChat auf einem eigens dafür gedachten Gerät betreiben. Alles andere wird technisch instabil oder rechtlich risikobehaftet sein. Außerdem ist immer fraglich, ob bei Angeboten technischer Lösungen von außerhalb der EU der DSGVO-Standard erreicht wird, das gilt auch für Zoom. Insoweit müssten Sie für sich selbst wissen welche Risiken Sie individuell sehen und ob diese tatsächlich durch den jeweiligen Workaround sinnvoll mitigiert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Danke für Ihre Antwort, nach langer Zeit ist mir doch noch eine kleine Rückfrage zum zweiten Punkt eingefallen bzgl. der Weitergabe des Telefonbuchs. Selbige Herausforderung habe ich zB auch, wenn ich mein Handy mit meinem Fahrzeug verbinde, sodass dort beispielsweise Telefonanrufe entgegen genommen oder getätigt werden können. Die Kontaktdaten werden mir dann im Fahrzeug angezeigt. Gilt hier ebenso das, was Sie mir in Punkt 2 geantwortet haben, d. h. dass ich die Datenübertragung auf das Fahrzeug durchführen kann, ohne dass mir hier als Privatperson ein Rechtsrisiko gegenüber meinen Kontakten entstehen kann?
Alternativ müsste man ja von jedem Kontakt eine separate Einverständnis einholen und das macht sicherlich niemand für all seine Kontakte.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Meine Annahme wäre, dass bei einer Verbindung mit dem Auto nur ein Zugriff auf die Daten des Telefons erfolgt, aber keine Datenübermittlung der auf dem Telefon gespeicherten Daten.
Falls die Daten doch übertragen werden, dann stellt sich in der Tat das Problem, dass Sie dafür grundsätzlich eine Einwilligung benötigen würden und das tatsächlich schwer praktikabel ist.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-