Wie Sie schon richtig vermuten, können Sie Daten von Facebook-Nutzern „nicht einfach so aus Facebook" abgreifen, um Ihr Modul mit Daten zu versorgen.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten unterliegt in Deutschland den Restriktionen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Gemäß § 4 Absatz 1 BDSG
ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Für den Zweck Ihr App benötigen Sie also letztlich die Einwilligung des Betroffenen. Um eine wirksame Einwilligung zu erlangen, müssen Sie ihn unter anderem außerdem darüber informieren, welche Daten Sie von ihm nutzen wollen und wofür Sie diese Daten verwenden. Die Aufklärung hierüber und seine Einwilligung müssen Sie protokollieren, damit Sie im Streitensfalle den Nachweis hierüber führen können.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 BDSG
verlangt außerdem grundsätzlich eine Direkterhebung. Hiernach sind personenbezogene Daten also grundsätzlich beim Betroffenen (also dem Nutzer, dem Sie zum Beispiel Filme vorschlagen wollen) zu erheben, was Sie beim Abfragen von Alter, Wohnort, Likes, Interests erfüllen, was aber nicht für die Auswertung der übrigen „indirekt zur Verfügung gestellten" Daten aus dem Facebook-Profil gilt.
Bei der Sammlung der Daten ist zudem stets der Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG
) zu beachten, was bedeutet, dass Sie nur solche Daten verwenden dürfen, die Sie für Ihr Angebot wirklich brauchen.
Diese oben genannten Anforderungen werden auch in den Facebook-Guidelines wiedergegeben.
Bei der Entwicklung Ihres Moduls wäre – insbesondere vor dem Hintergrund der Ziffer II.6 der Facebook Developers Guideline - im Detail zu prüfen, wie der Datenfluss genau stattfindet, wer alles Zugriff auf die Daten erhält (Sie, der Anbieter Ihres Moduls etc.), wie diese Daten aktuell gehalten werden und wie Sie sicherstellen, dass erhobene Daten auch wieder gelöscht werden, wenn der Betroffene es verlangt oder die Daten nicht mehr benötigt werden.
Hierfür ist allerdings eine Detailbetrachtung Ihres Marketing- und Technik-Konzepts notwendig, so dass dies nicht im Rahmen einer Erstberatung mit den hier zur Verfügung gestellten summarischen Informationen erfolgen kann.
Diese Antwort ist vom 19.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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