6. August 2009
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15:23
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können auf die Verschrottung bestehen, da dies Vertragsinhalt geworden ist. Sollte sich der Vertragspartner daran aber nicht halten, können Sie aber nicht vom Vertrag zurücktreten, da der Verkäufer keine Hauptleistungspflicht, sondern lediglich eine Nebenpflicht verletzt, Ihnen also kein erheblicher Rechtsnachteil entsteht.
Vom Vertrag lösen können Sie sich nur im Wege einer Vertragsanfechtung. Es kommen vorliegend zwei Anfechtungsgründe in Betracht. Zunächst ein sog. Eigenschaftsirrtum i.S.v. § 119 II BGB. Dann müssten Sie beweisen können, dass Sie sich bei Vetragsschluss über wertbildende Faktoren geirrt haben und diesen Vertrag ohne den Irrtum so nicht geschlossen hätten. Eine solche Anfechtung muss unverzüglich ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden. Außerdem kommt eine Anfechtung gem. § 123 BGB in Betracht. Hierfür müssten Sie beweisen können, dass der Verkäufer Sie über den Wert arglistig getäuscht hat. Insgesamt bietet diese Beweislast bei der Anfechtung ein erhebliches Verlustrisiko.
Zudem sollten Sie doch noch einmal darüber nachdenken, auf das Ankaufsangebot i.H.v. 2.500 € einzugehen. Dann jedenfalls kann dieser Betrag auf jeden Fall auf Ihren Kaufpreis angerechnet werden. Das ist bei der Abwrackprämie nämlich nicht der Fall: Laut Kaufvertrag garantiert Ihnen der Verkäufer ja nicht, dass Sie diese staatliche Prämie auch erhalten. Sie treten Ihren gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Auszahlung der Prämie lediglich gegen den Verkäufer ab. Das bedeutet, dass Sie das Risiko tragen, falls Ihnen der Staat die Prämie wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht gewährt. Sollte Ihnen also keine Prämie bewilligt werden, hätten Sie noch weitere 2.500 € an den Verkäufer zu entrichten. Diesem Risiko entegehen Sie, falls Sie das Fahrzeug (wenn auch unter Wert) an den Händler verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke