6. April 2021
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12:59
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Halten von Kryptowährungen ist grundsätzlich unter den Vermögensbegriff des § 12 SGB II zu subsumieren. Es stellt somit Vermögen dar. Der nicht realisierte Gewinn ist Teil des Schonvermögens. Dieser Gewinn mindert nicht Ihren Anspruch auf ALG II. Sofern das Schonvermögen überschritten wurde, entfällt der Anspruch auf ALG II.
Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögenwertes ist auf § 12 Abs. 4 SGB II abzustellen: "Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs". Es wird daher bei der Bestimmung des Vermögens auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten laut Ihren Aussagen die verschiedenen Kryptowährungen einen Wert von 10.000,00 EUR. Der Gewinnzuwachs wird erst bei erneuter Antragsstellung berücksichtigt.
Aufgrund des erleichterten Zugangs zum ALG II wurde die Vermögensprüfung ausgesetzt und die von Ihnen genannten Freibeträge festgelegt. Zuvor waren die Freibeträge vom Alter des Antragstellers sowie der BG abhängig und somit deutlich niedriger.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich den §§ 12 SGB II.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kevin Tidwell