Sehr geehrter Ratsuchender,
Unterhaltszahlungen wird die Mutter voraussichtlich nicht leisten müssen.
Voraussetzung eines Anspruches ist, dass die Volljährigen bedürftig sind.
Das ist hingegen nicht der Fall. Unterhaltsrechtlich sind die Volljährigen verpflichtet für ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Da beide keine Ausbildung/Studium machen, müssen sie sich eine Arbeitsstelle suchen. Offenbar haben sie diese aber auch das nicht versucht, so dass ein Anspruch entfällt, weil die Kinder für ihre Bedürftigkeit selber verantwortlich sind.
Die Volljährigen werden auch ganz schnell beim ALG II Bezug merken, was von ihnen erwartet wird. Die Mutter wird zumindest nach Ihrer Darstellung keine Zahlungen leisten müssen.
Darüberhinaus dürfte die Mutter auch nicht leistungsfähig sein. Dieses müsste über ein bereinigtens Nettoeinkommen in Höhe von über 1.200,00 € ( Selbstbehalt )verfügen, damit überhaupt Zahlungen möglich wären. Dabei wird auch nur das Einkommen der Mutter berücksichtigt und nicht ein Gesamteinkommen mit dem Ehepartner.
Bei einer Unterhaltsberechnung würde aber das Einkommen des Vaters der beiden Kinder eine Rolle spielen, da grundsätzlich neben der Mutter auch der Vater unterhaltspflichtig wäre. Das müsste auch bekannt sein.
Nach meiner Einschätzung dürfte es darauf aber nicht mehr ankommen, da die Kinder nicht mehr bedürftig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 04.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Die beiden Volljährigen müssen sich jetzt aber eine eigene Wohnung nehmen und diese bezahlen (lassen) von der ARGE . Und das Kindergeld was die jüngste Tochter ja noch zusteht wird nicht mit berücksichtigt oder bei der Mutter als Einkommen genommen? Wobei ja dann auch der Selbstbehalt nicht nur für 1 Person gesehen werden kann, da es ja noch die Tochter gibt, die wenigstens mit der Hälfe bei der leiblichen Mutter mit berücksichtigt werden sollte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Unterhaltsberechnung wird das Kindergeld für die jüngste Tochter, die bei der Mutter lebt, NICHT mit angerechnet.
Die Tochter hingegen wird nicht hälftig bei der Mutter berücksichtigt, sondern anteilig im Verhältnis zum Einkommen des Vaters. Der sich dann ergebene Betrag wird dann nicht beim Selbstbehalt berücksichtigt, sondern bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens und von diesem zunächst abgezogen.
Sollte die ARGE an die Mutter herantreten und Ansprüche geltend machen, sollte sich die Mutter unverzüglich an einen Rechtsanwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg