Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu 1)
Nach § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt ist, Kredite oder öffentliche Mittel unlauter erschlichen hat, bereits innerhalb einer Zehnjahresfrist in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangt oder ihm diese wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt worden ist, er vor Antragstellung verschwenderisch gehandelt hat, während des laufenden Insolvenzverfahrens Auskunfts-und Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt hat, im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahren in mindestens grobfahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht hat.
Ihre Obliegenheiten im Verbraucherinsolvenzverfahren ergeben sich aus den §§ 296, 297 InsO. Danach kann auf Antrag eines Gläubigers bei einer Obliegenheitsverletzung, die zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung des Insolvenzgläubigers führte, die Restschuldbefreiung versagt werden. Sollte durch die neue Verschuldung eine solche Beeinträchtigung erfolgen, besteht das Antragsrecht des Gläubigers dem Grunde nach.
Daher lässt sich nicht ausschließen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden könnte.
Zu 2)
Es empfiehlt sich, grundsätzlich alle Einnahmequellen anzugeben, auch wenn nicht alle Einnahmen zu einer Neufestsetzung der Quote der Gläubiger führen müssen. Eine Unterlassung dieser Angabe stellt im übrigen einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 InsO dar.
In Ihrem Fall führt die Fahrtkostenbeihilfe zwar zu einer Einnahmeerhöhung auf der Aktivseite, gleicht aber tatsächliche Belastungen auf der Aktivseite wieder aus. Dennoch unterliegen Sie einem Saldierungsverbot und müssen die Einnahmen unbedingt Ihrem Treuhänder angeben. Die geringfügige Beschäftigung führt zu einer Einkommenserhöhung, die uneingeschränkt angabepflichtig ist. Eine Auswirkung auf das Insolvenzverfahren ist bei dieser Einkommensposition auch nur dann gegeben, wenn Ihnen keine Werbungskosten in nämlicher Höhe entstehen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der einmaligen Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ihre Ausführungen zu Frage 2 habe ich verstanden dafür vielen Dank!
Eine ergänzende Frage zur nochmaligen Verdeutlichung:
mit meiner aktuellen Neuverschuldung laufe ich also Gefahr bei Antrag eines Gläubigers nach den 6 Jahren die Restschuldbefreiung zu verlieren? oder wird der laufende Insolbvenzverfahren wegen meinen aktuellen Handlungen die eine Neuverschuldung hergestellt haben plötzlich aufgelöst ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn Sie die vereinbarten Zahlungen deshalb nicht erfüllen können, kann der Gläubigerantrag auf Versagung der Befreiung gestellt werden. Grundsätzlich stehen den Insolvenzgläubigern alle Zahlungen zu, die Sie leisten könnten. Die Zahlung an die Neugläubiger ist daher eine Obliegenheitsverletzung.
Die "Neuveraschuldung" kann daher nicht nur rein wirtschaftlich den Erfolg des Verfahrens gefährden.
MfG
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)