Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
"---Gibt es eine rechtliche Grundlage (welche/s Gesetz/e & Paragraphe/n?) , wo alte Arbeitgeber in meinem Fall mir neue Zeugnisse ausstellen müssen? Es gibt ja keine Hinweise wie "Geburtsname" wie bei einer Heirat."
Es gibt keine explizite gesetzliche Grundlage, die ehemalige Arbeitnehmer dazu verpflichten würde, Ihnen ein neues Zeugnis ausstellen zu lassen. Lediglich gibt es eine Verordnung gibt es eine Verordnung über die Änderung von Prüfungs-und Abschlusszeugnissen. Dieses betrifft jedoch den öffentlich-rechtlichen Bereich, nicht wie hier den zivilrechtlichen gegenüber Arbeitgebern.
Nichtsdestotrotz können Sie sich an Ihre ehemaligen Arbeitgeber wenden und Ihr Anliegen unter Mitsenden einer Kopie der Namensänderungsurkunde schildern und um Änderung bitten. Eine Pflicht hierzu sehe ich allerdings wie gesagt insoweit nicht. Zeugnisberichtigungsansprüche werden gemeinhin auch verjähren innerhalb von drei Jahren zum Jahresende nach Ausstellung. GGf. könnten Sie versuchen, die Sache gerichtlich klären zu lassen und als Anspruchsgrundlage das Recht zur Namensänderung als gesetzlich verankertes Recht und Art. 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) heranziehen. Das alles ist jedoch noch nicht in einem vergleichbaren Fall entschieden worden und der Ausgang ist nicht sicher.
---Wenn Zeugnisse aktualisiert werden sollten, mit welchem Datum dann? Dem Datum was auf dem alten Zeugnis zu finden ist, oder mit dem Tag der neuen Ausstellung? Ich fände komisch, wenn ein Arbeitszeugnis von 2009-2013 nun mit 2018 unterschieben werden würde.
Es müsste dann das Datum von damals sinnvollerweise gewählt werden, weil ja ansonsten das auf den neuen Arbeitgeber falsch wirken würde und Zeugnisse auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden müssen. Da ein Zeugnis allerdings eine Urkunde im Rechtsverkehr darstellt, könnte sich ein Problem mit einer nachträglichen Änderung des Datums ergeben. Auch hier ist man wieder mit dem Problem konfrontiert, dass es insoweit keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
"---Gibt es eine rechtliche Grundlage (welche/s Gesetz/e & Paragraphe/n?) , wo alte Arbeitgeber in meinem Fall mir neue Zeugnisse ausstellen müssen? Es gibt ja keine Hinweise wie "Geburtsname" wie bei einer Heirat."
Es gibt keine explizite gesetzliche Grundlage, die ehemalige Arbeitnehmer dazu verpflichten würde, Ihnen ein neues Zeugnis ausstellen zu lassen. Lediglich gibt es eine Verordnung gibt es eine Verordnung über die Änderung von Prüfungs-und Abschlusszeugnissen. Dieses betrifft jedoch den öffentlich-rechtlichen Bereich, nicht wie hier den zivilrechtlichen gegenüber Arbeitgebern.
Nichtsdestotrotz können Sie sich an Ihre ehemaligen Arbeitgeber wenden und Ihr Anliegen unter Mitsenden einer Kopie der Namensänderungsurkunde schildern und um Änderung bitten. Eine Pflicht hierzu sehe ich allerdings wie gesagt insoweit nicht. Zeugnisberichtigungsansprüche werden gemeinhin auch verjähren innerhalb von drei Jahren zum Jahresende nach Ausstellung. GGf. könnten Sie versuchen, die Sache gerichtlich klären zu lassen und als Anspruchsgrundlage das Recht zur Namensänderung als gesetzlich verankertes Recht und Art. 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) heranziehen. Das alles ist jedoch noch nicht in einem vergleichbaren Fall entschieden worden und der Ausgang ist nicht sicher.
---Wenn Zeugnisse aktualisiert werden sollten, mit welchem Datum dann? Dem Datum was auf dem alten Zeugnis zu finden ist, oder mit dem Tag der neuen Ausstellung? Ich fände komisch, wenn ein Arbeitszeugnis von 2009-2013 nun mit 2018 unterschieben werden würde.
Es müsste dann das Datum von damals sinnvollerweise gewählt werden, weil ja ansonsten das auf den neuen Arbeitgeber falsch wirken würde und Zeugnisse auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden müssen. Da ein Zeugnis allerdings eine Urkunde im Rechtsverkehr darstellt, könnte sich ein Problem mit einer nachträglichen Änderung des Datums ergeben. Auch hier ist man wieder mit dem Problem konfrontiert, dass es insoweit keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin