Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich das aktuelle Einkommen maßgeblich.
Das bedeutet, dass Sie ab April 2025 Ihr neues Einkommen mit der Steuerklasse I zugrunde legen können. Bei einer dauerhaften Änderung der Einkommensverhältnisse, wie in Ihrem Fall durch den Wechsel des Arbeitsplatzes und der Steuerklasse, sollte man das aktuelle Einkommen berücksichtigen.
2.
Der Unterhaltspflichtige schuldet den Unterhalt nur aus seinem tatsächlichen Einkommen.
Wenn sich das Einkommen aufgrund von Änderungen, wie einem Steuerklassenwechsel oder einem neuen Job, ändert, dann wird der Unterhalt auf Basis des neuen, geringeren Einkommens berechnet.
3.
Es ist nicht erforderlich, das frühere Bruttoeinkommen rückwirkend auf die aktuelle Steuerklasse I umzurechnen, da die Berechnung auf dem tatsächlichen aktuellen Einkommen basiert.
4.
Zusammenfassend: Sie können für die Berechnung des Kindesunterhalts ab April 2025 Ihr neues Einkommen mit Steuerklasse I zugrunde legen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Verstehe ich Sie richtig, ich kann das neue Gehalt mit Steuerklasse 1 anwenden und in der Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt wert ermitteln. Da ich für zwei Kinder bezahle und für meine ExFrau verwende ich einen Wert niedriger als in der Zahltabelle angegeben oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie können das neue Gehalt mit Steuerklasse I für die Berechnung des Kindesunterhalts zugrunde legen. Bei der Unterhaltsberechnung wird stets das aktuell verfügbare Einkommen berücksichtigt, was bedeutet, dass Sie mit der aktuell gültigen Steuerklasse I rechnen sollten.
2.
Für die Ermittlung des Kindesunterhalts verwenden Sie die Düsseldorfer Tabelle.
Da Sie für zwei Kinder und Ihre Ex-Frau Unterhalt zahlen, könnten Sie in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden, was zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führen kann.
Die genaue Einstufung hängt von Ihrem aktuellen Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt