Neuberechnung Unterhalt - Liege ich da richtig oder kann sich die Gegenseite zunächst auf einen Tite

28. September 2006 21:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:39
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Parteien hatten in einem Prozessvergleich vereinbart:
" Herr X zahlt ..mtl. 1000€ nachehelichen Unterhalt. Diese Regelung gilt bis Juni 06. Ab Juli 06 soll der Unterhalt neu berechnet werden. Herr X zahlt jedoch unter Vorbehalt 600€ mtl. Sollte sich bei der Neuberechnung eine Überzahlung herausstellen, ist der Unterhalt zurückzuzahlen. Sollte sich ... herausstellen, ist .... nachzuzahlen."

( Anmerkung: Hintergrund dieser Änderung ist der Ablauf einer Schonfrist nach Existenzgründung, jetzt wird Tarifeinkommen zu grunde gelegt )

Nun wird der Gegenseite nach dem ersten Schriftverkehr klar, dass der nach Rechtslage sich ergebende Unterhalt weit unterhalb der 600€ liegen wird. Offensichtlich deshalb wird auf mein Auskunftersuchen nach Einkommensnachweisen und Nachweisen von Altersvorsorge nicht mehr reagiert. Im Endergebnis kann damit die oa vereinbarte Neuberechnung nicht durchgeführt werden.

Nach meiner Bewertung bin ich durch diese Verweigerungshaltung auch nicht mehr verpflichtet die 600€ weiterzuzahlen, da dies ja nur eine an die Neuberechnung gekoppelte Überbrückungslösung sein sollte.Ich beabsichtige deshalb die Unterhaltszahlung einzustellen, mit dem Hinweis, es würde sich offensichtlich wegen der trotz mehrfacher Aufforderung ausgebliebenen Auskünfte kein Aufstockkungsunterhalt mehr ergeben.

Liege ich da richtig oder kann sich die Gegenseite zunächst auf einen Titel berufen ?
Was raten Sie mir ?

Mit freundlichen Grüssen
28. September 2006 | 22:55

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
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E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ein Prozessvergleich ist nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank">§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO</a> ein Vollstreckungstitel.

Laut dem Vergleich müssen Sie ab Juli 2006 zunächst 600,-- Euro monatlich zahlen. Meiner Meinung ist die Durchführung der Neuberechnung aber gerade nicht zur Bedingung für die Zahlung der 600,-- Euro monatlich gemacht worden. Die Zahlung der 600,-- Euro soll nach dem Vergleich unabhängig von der Neuberechnung erfolgen. Aus diesem Grunde enthält der Vergleich ja die Korrekturklausel: Eine Korrektur soll erst nach durchgeführter Neuberechnung durch Rück- oder Nachzahlung erfolgen. Auch gehen Sie ja nicht davon aus, dass nach einer durchgeführten Neuberechnung der Unterhalt auf Null gesenkt werden kann, so dass eine vollständige Einstellung des Unterhalts ohnehin nicht in Betracht käme.

Gegenüber dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen (Palandt, Kommentar zum BGB, § 273, Rz. 2).

Sie sollten die 600,-- Euro daher zunächst weiter zahlen und die Gegenseite per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung und Klageandrohung auffordern, Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Weigert die Gegenseite sich weiterhin, müsste dann auf Erteilung der Auskunft geklagt werden.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2006 | 11:59

Vielen Dank für Ihre Bewertung die wohl der Rechtslage besser entspricht.
Ich denke bei Bedarf sollte dann eine Stufenklage eingereicht werden mit dem Begehren der Auskunfterteilung und der Abänderung des Vergleichs auf eine Höhe, die sich aus den Auskünften ableitet.
Liege ich da richtig ?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2006 | 13:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, Sie liegen richtig, da empfiehlt sich eine Stufenklage einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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