Neu Rentner mit Teilzeitjob - Steuerklasse im laufenden Jahr

| 29. Dezember 2023 22:56 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ein Rentner beginnt als Langzeitversicherter mit 63 mitten im Jahr 2023 mit der Rente als Teilrente mit 60%, arbeitet aber weiter beim alten Arbeitgeber, in dem er seinen Job im Angestelltenverhältnis um 50% reduziert als Teilzeitjob. Der Arbeitgeber behält die Steuerklasse III für den Teilzeitjob bei. Der Rentner ist zusammenveranlagt mit seiner Ehefrau. Er hat die Lohnsteuerklasse III und seine Frau die Steuerklasse V. In der Steuererklärung des zusammen veranlagten Ehepaares ergeben sich durch Rente + Teilzeitjob des Mannes selbstverständlich Steuernachzahlungen.

Kann mit Abgabe der Steuerklärung das Finanzamt rückwirkend für das Jahr 2023 die Umstufung auf die Lohnsteuerklasse VI für den Teilzeitjob neben der Teilrente und damit verbunden erhebliche Steuerrückzahlungen fordern?

Nach meinem Kenntnisstand ist eine Umstufung der Steuerklasse nur für das laufenden Jahr möglich.
30. Dezember 2023 | 10:07

Antwort

von


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Grundsätzlich ist es so, dass das Finanzamt nicht rückwirkend die Lohnsteuerklasse ändern kann. Die Lohnsteuerklasse wird in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt und gilt dann für das gesamte Jahr. Eine Änderung während des Jahres ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einer Heirat oder Scheidung.
In Ihrem Fall hat der Rentner weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis neben seiner Rente. Hierbei ist zu beachten, dass die Rente als erstes Einkommen gilt und der Nebenjob als zweites Einkommen. Für das zweite Einkommen gilt grundsätzlich die Steuerklasse VI. Allerdings kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen auch eine günstigere Steuerklasse anwenden, wenn dies sozialversicherungsrechtlich zulässig ist.
Wenn in Ihrer Steuererklärung Steuernachzahlungen aufgrund der Kombination von Rente und Nebenjob entstehen, liegt das in der Regel nicht an der Lohnsteuerklasse, sondern daran, dass die Summe der Einkünfte insgesamt zu einer höheren Steuerlast führt. Die Lohnsteuerklasse beeinflusst lediglich die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge, nicht aber die Jahressteuerschuld.
Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Angelegenheit von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt berücksichtigt werden.


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