30. Dezember 2023
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10:07
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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In Ihrem Fall hat der Rentner weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis neben seiner Rente. Hierbei ist zu beachten, dass die Rente als erstes Einkommen gilt und der Nebenjob als zweites Einkommen. Für das zweite Einkommen gilt grundsätzlich die Steuerklasse VI. Allerdings kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen auch eine günstigere Steuerklasse anwenden, wenn dies sozialversicherungsrechtlich zulässig ist.
Wenn in Ihrer Steuererklärung Steuernachzahlungen aufgrund der Kombination von Rente und Nebenjob entstehen, liegt das in der Regel nicht an der Lohnsteuerklasse, sondern daran, dass die Summe der Einkünfte insgesamt zu einer höheren Steuerlast führt. Die Lohnsteuerklasse beeinflusst lediglich die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge, nicht aber die Jahressteuerschuld.
Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Angelegenheit von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt berücksichtigt werden.
Ergänzung vom Anwalt
13. März 2024 | 12:38
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