gerne beantworte ich Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Um die laufenden Kosten der Wohnung, des Hauses nachvollziehen zu können, haben sie das Recht, die Unterlagen für ihre Betriebskostenabrechnung zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof entschied zwar, dass Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege und -rechnungen haben (BGH, Az. VIII 78/05), stellte aber klar, dass die Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Kopien haben.
Insofern ist richtig, dass Ihre Rechte auf die Einsicht begrenzt ist, ein Anspruch auf Kopien haben Sie nicht.
Die Frage, inwieweit die Größenangaben gerechtfertigt sind, kann im Rahmen dieser Online- Anfragen nicht abschließend beantwortet werden. Insbesondere ist hier auch entscheidend, welche konkrete mietvertraliche Regelung über die Abrechnung vorhanden ist. Selbstverständlich kann der Vermieter die Wohnungsangaben nicht wilkürlich ändern/vergrößern, sondern muss sich an der tatsächlichen Größe und den mietvertraglichen Angaben/ Umlagemaßstäben messen lassen.
Da vorliegend offensichtlich Fehler von Seiten des Vermieters gemacht worden sind, da noch nicht einmal die Vorauszahlungen ordnungsgemäß angesetzt sind, sollten Sie die Nebenkostenabrechnung Ihrerseits anwaltlich überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Günthner,
besten Dank für die rasche Antwort. Bei der Fläche habe ich mich falsch ausgedrückt. Es geht um eine Wohnung von 50m2 welche auch korrekt in jeder Nebenkostenabrechnung stimmt. Jedoch die Größe des gesamten Hauses ist plötzlich um eine ungewöhnlich große Zahl angeblich gewachsen, die Umlegung sind nach wie vor die 50m2 aber mit dem Maßstab der plötzlich wesentlich größeren Gesamthausfläche ergibt dies gute Euro 100,- nochmals mehr an Nachzahlung. Und ich denke die Gesamthausgröße kann der Vermieter auch nicht ändern, wie es ihm gerade passt? Umbaumaßnahmen welche das Haus gesamt vergrößert hätten, sind nicht erfolgt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.
Richtigerweise kann auch hier keine wilkürliche Änderung erfolgen, der Vermieter müsste hier darlegen, wie er die größere Gesamthausfläche berechnet.
Mehr denn je erscheint die Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung durch einen Rechtsanwalt vor Ort erforderlich; dies kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt