Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich verjähren Forderungen innerhalb von drei Jahren. Damit dürfte hinsichtlich aller Forderungen vor 2004 erfolgreich die Einrede der Verjährung zu erheben sein.
Hinsichtlich der Nachzahlung der Nebenkosten-Abrechnung dürfte der Vermieter mit der Geltendmachung ausgeschlossen sein, soweit nicht innerhalb von 12 Monaten ab Abrechnungsende die Abrechnung vorlag (§ 556 III). Bei Abrechnung zum 31.12. eines Jahres konnte also heute das Verbrauchsjahr 2006, nicht aber 2005 und davor wirksam abgerechnet werden.
AUSNAHME: Der Vermieter hätte die Verspätung nicht zu vertreten – hierzu ist nichts ersichtlich.
Damit bestehen bis auf die Forderung für das vergangene Jahr ernstliche Zweifel, ob der Vremieter hier Zahlung fordern kann. Sicher kann dies jedoch in diesem Forum nicht abschließend beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich verjähren Forderungen innerhalb von drei Jahren. Damit dürfte hinsichtlich aller Forderungen vor 2004 erfolgreich die Einrede der Verjährung zu erheben sein.
Hinsichtlich der Nachzahlung der Nebenkosten-Abrechnung dürfte der Vermieter mit der Geltendmachung ausgeschlossen sein, soweit nicht innerhalb von 12 Monaten ab Abrechnungsende die Abrechnung vorlag (§ 556 III). Bei Abrechnung zum 31.12. eines Jahres konnte also heute das Verbrauchsjahr 2006, nicht aber 2005 und davor wirksam abgerechnet werden.
AUSNAHME: Der Vermieter hätte die Verspätung nicht zu vertreten – hierzu ist nichts ersichtlich.
Damit bestehen bis auf die Forderung für das vergangene Jahr ernstliche Zweifel, ob der Vremieter hier Zahlung fordern kann. Sicher kann dies jedoch in diesem Forum nicht abschließend beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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