4. Januar 2005
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00:29
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
ad 1-3)
Die Ihnen noch im alten Jahr zugegangene Nebenkostenabrechnung ist innerhalb der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen. Da diese Abrechnung aber ein Guthaben ausweist, ist das aber unerheblich. Selbst wenn die Abrechnung nicht fristgerecht bei Ihnen eingegangen wäre, würde Ihnen natürlich das Guthaben zustehen. Die Ausschlußfrist hat nur Bedeutung für Forderungen des Vermieters: Mit Verstreichenlassen der Ausschlußfrist kann der Vermieter, wenn er die Frist nicht unverschuldet versäumt hat, keine Nachforderung mehr verlangen.
Deshalb ist es ihm verwehrt, aus der Heizkostenabrechnung, die Sie erst im neuen Jahr erhalten haben, noch Forderungen geltend zu machen. Die Frist des § 556 Abs. 3 BGB gilt nämlich auch für Heizkostenabrechnungen. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut der Zugang beim Mieter, nicht die rechtzeitige Absendung. Sie sollten deshalb die Zahlung mit Hinweis auf den verspäteten Eingang verweigern und den Vermieter auffordern, das Guthaben aus der ersten Nebenkostenabrechnung über EUR 183,99 an Sie auszuzahlen. Kommt er dem nicht nach, verjährt Ihr Anspruch gem. § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2007.
ad 4)
Ob Sie von Ihrem ehemaligen Vermieter die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen verlangen können, richtet sich nach Ihrem damaligen Mietvertrag. Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, haben Sie einen Anspruch auf Rechnungslegung, der aber innerhalb der Verjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre) verjährt sein dürfte. Ob Sie ggf. noch durchsetzbare Ansprüche gegen Ihren ehemaligen Vermieter haben, oder sich dieser gar auf Verwirkung berufen kann, kann aber erst nach Einsichtnahme in den Mietvertrag verbindlich festgestellt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht