1. März 2014
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17:40
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterschiedliche Betriebskosten können zu verschiedenen Zeitpunkten abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 30. 4. 2008 - VIII ZR 240/07, ich zitiere die relevante Stelle:
"Zwar trifft es zu, dass der jährliche Abrechnungszeitraum i. S. des § 556 III 1 Halbs. 1 BGB – hier: das Kalenderjahr – nicht nur für die abzurechnenden Vorauszahlungen, sondern grundsätzlich auch für die abzurechnenden Betriebskosten maßgebend ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Betriebskostenabrechnung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn die darin enthaltene Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten hinsichtlich des Verbrauchserfassungszeitraums mit dem Abrechnungszeitraum des Vermieters völlig übereinstimmt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 556ff. BGB den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip festlegen; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip, bei dem es nicht auf den Verbrauchszeitraum ankommt, ist grundsätzlich zulässig (Senat, NJW 2008, 1300 = NZM 2008, 277 [Wasserabrechnung])."
Die Aussagen der Vermieterseite zur Zwischenabrechnung § 556 Abs. 3, S. 4 BGB: "Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet") und das durch den Mieterwechsel der Abrechnungszeitraum nicht beeinflusst wird, ist ebenfalls richtig.
Aber zutreffend ist, das Sie vom 01.01.2011 bis 01.12.2011 nicht in dem Haus gewohnt haben und somit diese Kosten nur anteilmäßig zu übernehmen haben - das muss der Vermieter schon berücksichtigen und ausrechnen.
Das scheint mir gerade nicht gemacht worden zu sein.
Beim Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums ist der Vermieter zwar wie gesagt nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet, aber bei der regulären Abrechnung am Ende des Abrechnungszeitraums müssen die für das betreffende Mietverhältnis entstandenen Betriebskosten zeitanteilig zwischen den jeweiligen Mietern aufgeteilt werden - ohne Frage, vgl. z. B. LG Frankfurt an der Oder, 13.11.2001 - 2-11 S 191/01.
Ob das verbrauchsunabhängig oder -abhängig ist, ist einer ersten Meinung irrelevant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg