7. Oktober 2011
|
23:42
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dies gilt unbeachtlich der Mietdauer im Abrechnungszeitraum. Daher sind sämtliche Positionen des 12monatigen Abrechnungszeitraums umzulegen und dann auf die Dauer des Mietverhältnisses umzurechnen.
Ihr Vermieter kann somit die Position Winterdienst etc. fordern, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt der Mietvertrag beendet war.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin