Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Gartenhütte ist ein klassisches Nebengebäude im Sinne des Paragraph 14 BauNVo. Es dient der Hauptnutzung des Grundstücks. Auf die Art der Bauausführung
( Fundament etc. oder nicht) stellt die Baunutzungsverordnung nicht ab, sondern auf die Art der Nutzung des Neben- Gebäudes/ Nebenanlage.
Grundsätzlich ist die Vorgehensweise denkbar, dieses Gebäude zu "opfern", um den geplanten Pool und dessen Neben-Gebäude zu errichten, jedoch ist zu bedenken, dass der Pool und dessen Technikraum wohl eher keine zulässige Nebenanlage darstellt, weil er nicht zwingend der Hauptnutzung des Gebäudes dient. Im Bebauungsplan ist nur die Rde davon, dass ein Nebengebäude zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend entschieden, dass dies bei einer Schwimmhalle so der Fall war. Zwar wollen Sie einen Pool und keine Schwimmhalle errichten, jedoch empfehle ich angesichts dieser Entscheidung und der klaren Definition, dass die Nebenanlage der Hauptanlage dienen muss, besser beim Bauamt hier nach zu fragen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Es handelt sich um folgende Entscheidung:
„ Urteil vom 28.04.2004 -
BVerwG 4 C 10.03 mit folgenden Leitsätzen: (...)
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu."
Dieser Rat erfolgt nicht zuletzt, weil es sich immer um öffentlich- rechtliche Einzelfallentscheidungen handelt und ich Ihnen als Anwältin zum sichersten Weg raten muss.
Denkbar ist nämlich auch neben einer baurechtlichen Prüfung durch eine Behörde, dass ein Nachbar sich gehen Ihr Vorhaben wendet.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Gartenhütte ist ein klassisches Nebengebäude im Sinne des Paragraph 14 BauNVo. Es dient der Hauptnutzung des Grundstücks. Auf die Art der Bauausführung
( Fundament etc. oder nicht) stellt die Baunutzungsverordnung nicht ab, sondern auf die Art der Nutzung des Neben- Gebäudes/ Nebenanlage.
Grundsätzlich ist die Vorgehensweise denkbar, dieses Gebäude zu "opfern", um den geplanten Pool und dessen Neben-Gebäude zu errichten, jedoch ist zu bedenken, dass der Pool und dessen Technikraum wohl eher keine zulässige Nebenanlage darstellt, weil er nicht zwingend der Hauptnutzung des Gebäudes dient. Im Bebauungsplan ist nur die Rde davon, dass ein Nebengebäude zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend entschieden, dass dies bei einer Schwimmhalle so der Fall war. Zwar wollen Sie einen Pool und keine Schwimmhalle errichten, jedoch empfehle ich angesichts dieser Entscheidung und der klaren Definition, dass die Nebenanlage der Hauptanlage dienen muss, besser beim Bauamt hier nach zu fragen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Es handelt sich um folgende Entscheidung:
„ Urteil vom 28.04.2004 -
BVerwG 4 C 10.03 mit folgenden Leitsätzen: (...)
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu."
Dieser Rat erfolgt nicht zuletzt, weil es sich immer um öffentlich- rechtliche Einzelfallentscheidungen handelt und ich Ihnen als Anwältin zum sichersten Weg raten muss.
Denkbar ist nämlich auch neben einer baurechtlichen Prüfung durch eine Behörde, dass ein Nachbar sich gehen Ihr Vorhaben wendet.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin