11. Januar 2011
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06:02
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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rechtlich gesehen ist gemäß § 1618 BGB die Zustimmung des Vaters, dessen Namen das Kind führt, erforderlich. Daneben bedarf es auch der Einwilligung des Kindes, welches 7 Jahre ist. Ein alleiniges Bestimmungsrecht der Tochter besteht nicht.
Lehnt der Vater die Zustimmung ab, müsste ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden, in welchem zu beantragen ist, dass die Zustimmung des Vaters durch das Gericht ersetzt wird, auch insoweit nennt § 1618 BGB die Voraussetzungen.
Die Einwilligung wird aber nur dann ersetzt, wenn ohne die Namensänderung konkrete nachhaltige Schäden für das Kind zu befürchten sind, wenn der "alte" Name beibehalten wird. Es sind die Gesamtumstände abzuwägen; insbesondere auch das Recht des Vaters gegenüber denen des Kindes.
Für den genannten Antrag reicht es nicht, dass Sie nun eine neue Ehe eingegangen sind und dadurch unterschiedliche Namen vorhanden sind; auch nicht, wenn noch Geschwisterkinder vorhanden oder geplant sind. Um den Antrag zu begründen müssen schon besondere Tatasachen vorgetragen werden. Dazu könnte gehören, dass sich der Vater möglicherweise schon lange nicht um das Kind kümmert; aber auch dieses wäre nicht isoliert zu betrachten, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Die Einzelheiten einer Begründung müssten an Hand Ihrer Situation individuell erarbeitet werden. Allein die neue Eheschließung wird nicht ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
11. Januar 2011 | 06:26
Und wenn ich vor der Eheschließung meinen Geburtsnamen annehmen? Und mein neuer Ehepartner meinen Geburtsnamen bei eheschließung annimmt, braucht es dann auch die zustimmung des Vaters? Vielen Dank für ihre Bemühungen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Januar 2011 | 06:41
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch diese Vorgehensweise ändert nichts an den genannten Voraussetzungen. Auch in diesem Fall gilt das in der Anwort ausgeführte und zwar deswegen, weil auch damit das Recht des Vaters betroffen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt
16. Januar 2011 | 23:11
Es gibt Probleme mit dem Gebühreneinzug. Bitte beseitigen Sie diese umgehend.