11. März 2024
|
12:12
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Es kommt hier lediglich eine Änderung des Namens nach § 3 Namensänderungsgesetz in Betracht.
Nach dieser Norm darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund wäre hier die Gefährdung des Kindeswohls.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aktuell davon aus, dass Ihre Gründe nicht ausreichen werden, um eine Namensänderung vorzunehmen. Der fehlende Kontakt und die fehlenden Unterhaltszahlungen stellen keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Auch wenn ich Ihre Situation gut verstehe, befürchte ich, dass eine Namensänderung hier sehr schwer durchzusetzen sein wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort dennoch weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller