Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre freundliche Anfrage! Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe den Sachverhalt wie folgt: Ihr Sohn hatte seit Mitte 2016 laufend zwei Wohnsitze, einmal in Aachen im Wohnheim, zum anderen bei Ihnen zuhause, wobei der Hauptwohnsitz auf Aachen geändert wurde.
Seit dem 1. Januar 2013 muss für jede Wohnung (oder Wohneinheit wie bei Studenten) ein Rundfunkbeitrag von 17,98 € pro Monat bezahlt werden.
Die GEZ muss auch bezahlt werden, wenn gar keine elektronischen Geräte vorhanden sind.
Eine (3 Jahre) rückwirkende Befreiung wegen besondere Härtefälle ist zwar denkbar, jedoch genügt die bloße Einkommensschwäche nicht. Voraussetzung wäre stattdessen, dass ein Antrag auf Sozialleistungen gestellt und nur ganz knapp abgelehnt wurde oder ALG 2 bezogen wird.
Ein anderer Befreiungstatbestand ist die Nebenwohnung, allerdings innerhalb sehr enger Grenzen. Laut einem neuen Urteil zu Nebenwohnungen (BVerfG vom 18. Juli 2018) sind Verbraucher für ihre Zweitwohnung nicht mehr beitragspflichtig, soweit sie ihrer Rundfunkbeitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen. Man muss einen separaten Antrag stellen, um für weitere Wohnungen befreit zu werden. Für diesen Antrag benötigt man außerdem eine besondere, sogenannte „Erweiterte Meldebescheinigung" vom zuständigen Einwohnermeldeamt. Daraus muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf denselben Namen angemeldet sind sowie das jeweilige Einzugsdatum in die Wohnung ersichtlich sein. Diese Befreiung ist grundsätzlich - aber nur rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich - , sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Hier finden Sie den Antrag: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_nebenwohnung/index_ger.html
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung gilt jedoch nur für den Bewohner der Hauptwohnung, der den Befreiungsantrag gestellt hat. Wohnt noch ein anderer Bewohner – hier X genannt - in der Nebenwohnung und stellt diese Nebenwohnung für X eine Hauptwohnung dar, müssen X zahlen. Eine Befreiung würde also nur funktionieren, wenn Haupt- und Nebenwohnung auf dieselbe Person gemeldet ist, d.h. entweder beide Wohnungen auf die Eltern oder beide Wohnungen auf den Studenten gemeldet wären. Dabei weist der Beitragsservice darauf hin: „Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
herzlichen Dank für Ihre freundliche Anfrage! Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe den Sachverhalt wie folgt: Ihr Sohn hatte seit Mitte 2016 laufend zwei Wohnsitze, einmal in Aachen im Wohnheim, zum anderen bei Ihnen zuhause, wobei der Hauptwohnsitz auf Aachen geändert wurde.
Seit dem 1. Januar 2013 muss für jede Wohnung (oder Wohneinheit wie bei Studenten) ein Rundfunkbeitrag von 17,98 € pro Monat bezahlt werden.
Die GEZ muss auch bezahlt werden, wenn gar keine elektronischen Geräte vorhanden sind.
Eine (3 Jahre) rückwirkende Befreiung wegen besondere Härtefälle ist zwar denkbar, jedoch genügt die bloße Einkommensschwäche nicht. Voraussetzung wäre stattdessen, dass ein Antrag auf Sozialleistungen gestellt und nur ganz knapp abgelehnt wurde oder ALG 2 bezogen wird.
Ein anderer Befreiungstatbestand ist die Nebenwohnung, allerdings innerhalb sehr enger Grenzen. Laut einem neuen Urteil zu Nebenwohnungen (BVerfG vom 18. Juli 2018) sind Verbraucher für ihre Zweitwohnung nicht mehr beitragspflichtig, soweit sie ihrer Rundfunkbeitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen. Man muss einen separaten Antrag stellen, um für weitere Wohnungen befreit zu werden. Für diesen Antrag benötigt man außerdem eine besondere, sogenannte „Erweiterte Meldebescheinigung" vom zuständigen Einwohnermeldeamt. Daraus muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf denselben Namen angemeldet sind sowie das jeweilige Einzugsdatum in die Wohnung ersichtlich sein. Diese Befreiung ist grundsätzlich - aber nur rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich - , sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Hier finden Sie den Antrag: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_nebenwohnung/index_ger.html
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung gilt jedoch nur für den Bewohner der Hauptwohnung, der den Befreiungsantrag gestellt hat. Wohnt noch ein anderer Bewohner – hier X genannt - in der Nebenwohnung und stellt diese Nebenwohnung für X eine Hauptwohnung dar, müssen X zahlen. Eine Befreiung würde also nur funktionieren, wenn Haupt- und Nebenwohnung auf dieselbe Person gemeldet ist, d.h. entweder beide Wohnungen auf die Eltern oder beide Wohnungen auf den Studenten gemeldet wären. Dabei weist der Beitragsservice darauf hin: „Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen