Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der Gesetzgeber hat die Frage nicht speziell geregelt, die Rechtsprechung hat aber bestimmte Grundzüge aufgestellt.
Der Untehaltsberechtigte Student muss nachweisen, dass er das Studium betreibt. Dafür reicht in der Regel die Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester. Der Unterhaltspflichtige kann Nachweis für jedes Semester verlangen. Es würde aber auch ausreichen, wenn eine Bescheinigung der Uni vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass der Student seit einem bestimmten Semester durchgängig immatrikuliert ist.
Ein Anspruch auf Nachweis mit einzelnen Noten existiert nicht, es muss aber nachgewieseen werden, dass das Studium ernsthaft und erfolgreich absolviert wird. Es können daher Nachweise für bestimmte Abschnitte gefordert werden, wie etwa den Abschluss des Grundstudiums oder einer wesentlichen Zwischenprüfung.
Die Rechtsprechung läßt eine unerhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit zu. Diese regelt nur die Förderungsmöglichkeit durch BAföG und nicht den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Eine Überschreitung um zwei Semester wird allgemein als üblich angesehen (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 4.11.2002 Az: 13 UF 242/02 ; OLG Hamm-FamRZ 1999, 886, 887).
Es kann aber auch bei besonderen Umständen eine weitere Verlängerung zulässig sein, etwa bei Krankheit oder einem Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken.
In Ihrem Fall dürfte ein Unterhaltsanspruch mit großer Sicherheit noch bestehen.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der Gesetzgeber hat die Frage nicht speziell geregelt, die Rechtsprechung hat aber bestimmte Grundzüge aufgestellt.
Der Untehaltsberechtigte Student muss nachweisen, dass er das Studium betreibt. Dafür reicht in der Regel die Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester. Der Unterhaltspflichtige kann Nachweis für jedes Semester verlangen. Es würde aber auch ausreichen, wenn eine Bescheinigung der Uni vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass der Student seit einem bestimmten Semester durchgängig immatrikuliert ist.
Ein Anspruch auf Nachweis mit einzelnen Noten existiert nicht, es muss aber nachgewieseen werden, dass das Studium ernsthaft und erfolgreich absolviert wird. Es können daher Nachweise für bestimmte Abschnitte gefordert werden, wie etwa den Abschluss des Grundstudiums oder einer wesentlichen Zwischenprüfung.
Die Rechtsprechung läßt eine unerhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit zu. Diese regelt nur die Förderungsmöglichkeit durch BAföG und nicht den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Eine Überschreitung um zwei Semester wird allgemein als üblich angesehen (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 4.11.2002 Az: 13 UF 242/02 ; OLG Hamm-FamRZ 1999, 886, 887).
Es kann aber auch bei besonderen Umständen eine weitere Verlängerung zulässig sein, etwa bei Krankheit oder einem Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken.
In Ihrem Fall dürfte ein Unterhaltsanspruch mit großer Sicherheit noch bestehen.