Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst sei hier angemerkt, dass Art, Umfang und Intensität der Eigenbemühungen nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die persönlichen Merkmale wie Alter, Gesundheitszustand, Dauer der Arbeitslosigkeit, berufliche Qualifikation des Arbeitssuchenden ist zu berücksichtigen.
Als Ihre Eigenbemühungen kommen hier die Inanspruchnahme der Beratungs -und Vermittlungsangebote der ARGE, die Nutzung der Stelleninformationsdienste der Bundesagentur, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen und im Internet, die Vorsprache bei Zeitarbeitsagenturen und privaten Arbeitsvermittlern in Betracht.
Der Behindertenstatus wäre insoweit vorteilhaft, dass den behinderten Menschen auch die zusätzlichen Leistungen nach SGB IX zustehen.
Es ist hier ein kompliziertes Zusammenspiel von SGB II, III und IX. Die Zentrale Norm ist dabei § 97 SGB III iVm § 16 I, S 3 SGB II.
Nach § 97 SBG III können behinderten Menschen die Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn diese erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesbezüglich steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, um zu beurteilen welche Maßnahmen im Einzelfall zu erbringen wären.
Die behindertenspezifische besondere Eingliederungsmaßnahme sind in § 33 SGB IX aufgezählt. Das sind insbesondere:
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Andere behindertenspezifische Leistungen im allgemeinen sind in §§ 30 ff SGB IX aufgezählt. Erwähnenswert sind hier insbesondere § 40 SGB IX der besondere Leistungen im Berufsbildungsbereich regelt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst sei hier angemerkt, dass Art, Umfang und Intensität der Eigenbemühungen nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die persönlichen Merkmale wie Alter, Gesundheitszustand, Dauer der Arbeitslosigkeit, berufliche Qualifikation des Arbeitssuchenden ist zu berücksichtigen.
Als Ihre Eigenbemühungen kommen hier die Inanspruchnahme der Beratungs -und Vermittlungsangebote der ARGE, die Nutzung der Stelleninformationsdienste der Bundesagentur, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen und im Internet, die Vorsprache bei Zeitarbeitsagenturen und privaten Arbeitsvermittlern in Betracht.
Der Behindertenstatus wäre insoweit vorteilhaft, dass den behinderten Menschen auch die zusätzlichen Leistungen nach SGB IX zustehen.
Es ist hier ein kompliziertes Zusammenspiel von SGB II, III und IX. Die Zentrale Norm ist dabei § 97 SGB III iVm § 16 I, S 3 SGB II.
Nach § 97 SBG III können behinderten Menschen die Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn diese erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesbezüglich steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, um zu beurteilen welche Maßnahmen im Einzelfall zu erbringen wären.
Die behindertenspezifische besondere Eingliederungsmaßnahme sind in § 33 SGB IX aufgezählt. Das sind insbesondere:
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Andere behindertenspezifische Leistungen im allgemeinen sind in §§ 30 ff SGB IX aufgezählt. Erwähnenswert sind hier insbesondere § 40 SGB IX der besondere Leistungen im Berufsbildungsbereich regelt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
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