4. Oktober 2023
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15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 39 InsO definiert die nachrangigen Insolvenzforderungen.
Und dort heißt es:
" [i]Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.[/i]"
Die nachrangigen Forderungen, die gemäß § 39 InsO geltend gemacht werden können, umfassen in der Regel Zinsen und Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsanwaltsvergütungen, Kosten für die Ausübung sonstiger Teilnahmerechte (z. B. Reisekosten zu Gläubigerversammlungen) sowie alle Kosten, die bei der Anmeldung von Insolvenzforderungen (z. B. Kopier- und Portokosten) entstanden sind.
Die Zinsen für einen Kredit, den Sie aufnehmen mussten, um den Forderungsausfall zu überbrücken, können grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen geltend gemacht werden. Diese Kosten fallen nicht unter die in § 39 InsO aufgeführten nachrangigen Forderungen, da sie nicht unmittelbar mit Ihrer Teilnahme am Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen. Sie sind daher weder unter Ziffer 1, 2, 3, 4 noch 5 aufzuführen.
Zur Wahrung Ihrer Rechtsposition können Sie aber auch diese Kosten noch zur Tabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter muss dann final prüfen, ob diese Forderungen nachrangig nach § 39 InsO sind.
Vielleicht haben Sie Glück und die Forderung wird zur Tabelle festgestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, wäre ich Ihnen über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-