Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Wenn Sie im Einzelnen darlegen und beweisen können, dass Tochter B die ihr erteilte Kontovollmacht in dem von Ihnen beschriebenen Sinne missbraucht hat, kommt der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in Betracht, der zur Anzeige gebracht werden kann.
Die Staatsanwaltschaft hätte dann das Ermittlungsverfahren zu eröffnen und anschließend zu entscheiden, ob die Sache eingestellt oder angeklagt werden soll.
Unter einer Untreue versteht man dabei die vorsätzliche Pflicht zur Betreuung (auch) fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden.
Der Treuebruch ist dabei darin zu sehen, dass die dem Täter obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt wird.
Dies könnte nach Ihrer Schilderung hier gegeben sein.
2.)
Über den Bestand und Wert des Nachlasses kann sich ein Miterbe jederzeit in Kenntnis setzen und dazu ggf. die Mitwirkung der übrigen Miterben verlangen.
Hat – wie hier – ein Miterbe die Verwaltung allein geführt, ist er den anderen Erben nach §§ 666, 681 BGB auskunftspflichtig (RGZ 81, 30).
Sie sollten daher Tochter B unter Fristsetzung auffordern, Ihnen den finanziellen Nachlass der Großmutter (z. B. in Form eines Nachlassverzeichnisses) mitzuteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Sehr geehrter Herr RA Schweizer,
vielen Dank für die schnelle und informative Beantwortung meiner Frage.
Zu dem Ihrem unter Punkt 2 angesprochenen Aspekt der Auskunftspflicht nach §§ 666, 681 BGB (RGZ 81, 30),hätte ich noch folgende Frage:
Ist es dem alleinigen privaten Nachlassverwalter, in diesem Fall Tochter B, freigestellt in welcher Form er das Nachlass-
verzeichniss erstellt, oder gelten dort bestimmte Anforderungen, wie etwa dem beibringen von Belegen über die getätigten Bankgeschäfte ?
Gibt es für die im Testament genannten Erben so ewtas wie einen Anspruch auf ein notariell beglaubigtes Nachlassverzeichnis ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr,
Das Nachlassverzeichnis muss vollständig und lückenlos den Nachlass aufführen. Dafür gibt es in der Praxis entsprechende Vordrucke.
Ein Anspruch auf ein notariell beglaubigtes Nachlassverzeichnis gibt es insoweit nicht.
Besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Auskunftspflichtige auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).
Zuständig dafür ist der Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
Die Kosten der eidesstattlichen Versicherung trägt gem. § 261 Abs. 3 BGB, wer diese verlangt, im Regelfall also der Berechtigte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer