Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Es ist möglich, der Schwester deren Anteil am Erbe "vorab" als Geldsumme zu zahlen, insbesondere wenn das Erbe nur aus Barvermögen bzw. Bankguthaben besteht. Bei allen Rechtsgeschäften gilt freilich, dass derjenige, der in Vorleistung geht, ein höheres Risiko trägt als der Leistungsempfänger. In Ihrem Fall besteht das Risiko in der Frage, ob das Erbe letztlich tatsächlich (zumindest in Höhe des doppelten Betrags) an Sie ausgezahlt wird oder ob - je nach Ausgestaltung der Zahlung an die Schwester - ein eventueller Rückzahlungsanspruch gegen die Schwester verwirklicht werden kann.
Wenn Sie ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrer Schwester pflegen, und nicht befürchten müssen, dass ein eventueller Rückzahlungsanspruch nicht verwirklicht werden könnte, wäre es bei einer Zahlung "vorab" bspw. möglich, die Anrechnung auf den Auszahlungsanspruch betreffend das Nachlassvermögen zu bestimmen. Anderenfalls wäre es auch möglich, einen Vertrag über die Auseinandersetzung mit der Schwester zu schließen, etwa als Auseinandersetzungsvertrag oder als Vertrag über eine Erbteilsübertragung (notariell zu beurkunden).
Insgesamt ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb Sie zugunsten Ihrer Schwester in Vorleistung gehen sollten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei auch zur Verfügung, falls Sie weitere anwaltliche Unterstützung in dieser Angelegenheit benötigen - etwa gegenüber dem Standesamt.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Es ist möglich, der Schwester deren Anteil am Erbe "vorab" als Geldsumme zu zahlen, insbesondere wenn das Erbe nur aus Barvermögen bzw. Bankguthaben besteht. Bei allen Rechtsgeschäften gilt freilich, dass derjenige, der in Vorleistung geht, ein höheres Risiko trägt als der Leistungsempfänger. In Ihrem Fall besteht das Risiko in der Frage, ob das Erbe letztlich tatsächlich (zumindest in Höhe des doppelten Betrags) an Sie ausgezahlt wird oder ob - je nach Ausgestaltung der Zahlung an die Schwester - ein eventueller Rückzahlungsanspruch gegen die Schwester verwirklicht werden kann.
Wenn Sie ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrer Schwester pflegen, und nicht befürchten müssen, dass ein eventueller Rückzahlungsanspruch nicht verwirklicht werden könnte, wäre es bei einer Zahlung "vorab" bspw. möglich, die Anrechnung auf den Auszahlungsanspruch betreffend das Nachlassvermögen zu bestimmen. Anderenfalls wäre es auch möglich, einen Vertrag über die Auseinandersetzung mit der Schwester zu schließen, etwa als Auseinandersetzungsvertrag oder als Vertrag über eine Erbteilsübertragung (notariell zu beurkunden).
Insgesamt ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb Sie zugunsten Ihrer Schwester in Vorleistung gehen sollten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei auch zur Verfügung, falls Sie weitere anwaltliche Unterstützung in dieser Angelegenheit benötigen - etwa gegenüber dem Standesamt.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt