Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sofern Sie den geschuldeten Betrag nicht auf ein Konto des Gerichtsvollziehers überwiesen haben, sollten Sie die Anwälte Ihres Gläubigers sofort dazu auffordern, dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass Sie gezahlt haben.
Bei den 37,00 €, die der Gerichtsvollzieher noch von Ihnen verlangt, dürfte es sich um seine eigenen Gebühren handeln. Diese Gebühren sind von Ihnen zu tragen.
Sie sollten diese daher so bald wie möglich an den Gerichtsvollzieher überweisen.
Grundsätzlich ist es auch so, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich zunächst vorlagen (Nichterscheinen zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung).
Durch die Zahlung der Forderung des Gläubigers dürften allerdings spätestens wenn Sie auch die Gerichtsvollziehergebühren ausgeglichen haben, die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und damit letztlich auch die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls entfallen sein.
Mein Rat wäre daher, dass Sie die Gerichtsvollziehergebühren so schnell wie möglich zahlen und anschließend bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht die Aufhebung des Haftbefehls beantragen.
Die können Sie schriftlich oder auch persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erledigen.
Sie sollten hierfür Nachweise für Ihre Zahlung (Kontoauszüge, Überweisungsbelege) vorlegen.
Der Haftbefehl sollte dann vom Gericht aufgehoben werden, so dass die Angelegenhiet dann erledigt wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sofern Sie den geschuldeten Betrag nicht auf ein Konto des Gerichtsvollziehers überwiesen haben, sollten Sie die Anwälte Ihres Gläubigers sofort dazu auffordern, dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass Sie gezahlt haben.
Bei den 37,00 €, die der Gerichtsvollzieher noch von Ihnen verlangt, dürfte es sich um seine eigenen Gebühren handeln. Diese Gebühren sind von Ihnen zu tragen.
Sie sollten diese daher so bald wie möglich an den Gerichtsvollzieher überweisen.
Grundsätzlich ist es auch so, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich zunächst vorlagen (Nichterscheinen zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung).
Durch die Zahlung der Forderung des Gläubigers dürften allerdings spätestens wenn Sie auch die Gerichtsvollziehergebühren ausgeglichen haben, die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und damit letztlich auch die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls entfallen sein.
Mein Rat wäre daher, dass Sie die Gerichtsvollziehergebühren so schnell wie möglich zahlen und anschließend bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht die Aufhebung des Haftbefehls beantragen.
Die können Sie schriftlich oder auch persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erledigen.
Sie sollten hierfür Nachweise für Ihre Zahlung (Kontoauszüge, Überweisungsbelege) vorlegen.
Der Haftbefehl sollte dann vom Gericht aufgehoben werden, so dass die Angelegenhiet dann erledigt wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt