11. Juni 2008
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09:45
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer weiteren Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach dem Manteltarifvertrag wird während der Elternzeit der Ergebnisbeteiligungs- bzw. Leistungsbons gewährt, wenn am jeweils zutreffenden Zahlungszeitpunkt ein aktives und ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, ist unstreitig, so daß sich die Frage stellt, ob man während der Dauer der Elternzeit von einem aktiven Arbeitsverhältnis sprechen kann.
Hierzu folgendes:
1.
Während der Elternzeit sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ruht. Das hat zur Folge, daß Sie als Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung schulden und der Arbeitgeber braucht keine Vergütung zu zahlen.
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist demnach kein aktives Arbeitsverhältnis.
2.
Die Tatsache, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff des Bestehens eines aktiven Arbeitsverhältnisses gewählt haben, läßt die Schlußfolgerung zu, daß man die Zeiten des aktiven, also nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses, gegen die Ruhezeiten abgrenzen wollte.
Man muß also den Sinn der im Manteltarifvertrag aufgenommenen Formulierung des aktiven Arbeitsverhältnisses erforschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei auf den maßgeblichen Sinn der Erklärung abzustellen, ohne daß es auf den „Buchstaben" ankommt.
Die Regelung im Manteltarifvertrag, Anspruchsvoraussetzung für die Jahresleistung sei das Bestehen eines aktiven und ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist also als einschränkende Norm dahingehend zu sehen, daß ein Anspruch auf eine Bonuszahlung für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruht, ausgeschlossen ist.
Fazit: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es besteht aber als nicht aktives Arbeitsverhältnis fort.
Aufgrund dieser Überlegungen müssen Sie davon ausgehen, daß Ihnen kein Anspruch auf die genannten Bonusleistungen zusteht.
Ich bedauere, Ihnen vor diesem Hintergrund keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -