Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Abrechnungen keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sind diese endgültig und es können keine weitergehenden Ansprüche bezüglich der abgerechneten Jahre gegen Sie geltend gemacht werden.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Guten Tag Herr Weber,
bitte erläutern Sie mir noch die Rechtsgrundlage (Das Ihrer Antwort zugrunde gelegte Gesetz) meinen Sie mit "Abrechnung" das Papier des Verwalters auf dem alle Betriebskosten aufgeschlüsselt sind oder die Abrechnung der Firma, welche die Heizungen und Wasserzähler i.A der Hausverwaltung abgelesen hat?
Danke!
Schönes WE!
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine Antwort basiert auf § 397 BGB, da eine endgültige Berechnung eine negative Schuldanerkenntnis darstellt. Wichtig ist hierbei, daß der Verwalter wußte, daß Schätzungen vorlagen und er dennoch eine endgültige Abrechnung vorlegte.
Mit Abrechnung meine ich Berechnung des Verwalters gegenüber Ihnen über die von Ihnen zu tragenden Betriebskosten, nicht die Abrechnung der ablesenden Firma.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber