15. August 2006
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09:43
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sie haben Recht, dass Ihrer Frau ein fikives Entgelt angerechnet wird, wenn diese sich nicht ausreichend um eine Ganztagstätigkeit bemüht hat.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist diese verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Diese Bemühungen muss Sie Ihnen darlegen, in Form von aussagefähigen Bewerbungen ( ca.30-40 pro Monat ).
Kann sie den Nachweis nicht führen, wird ihr das von Ihnen genannte fiktive Einkommen angerechnet.
Kann sie allerdings die Bemühungen nachweisen, sind diese aber erfolglos gebleiben, kommt es nicht zu einer Anrechnung.
Der Selbstbehalt ist nur dann in Ausnahmefällen zu kürzen, wenn es durch die gemeinsame Haushaltsführung zu einer nennenswerten Einsparung von Mietkosten etc. kommt. Das wird hier bei dem Einkommen der neuen Partnerin nicht der Fall sein, da diese selbst nur über eine geringe Rente verfügt.
Hinsichtlich des Selbstbehaltes möchte ich noch auf die neuste Rechtsprechung des BGH hinweisen, der den Selbstbehalt mit 1.000,00 EUR angenommen hat. Es muss jedoch abgewartete werden, ob diese Rechtssprechung auch vom OLG umgesetzt wird. Zu Ihren Gunsten sollten Sie weiter auf den 1.100,00 EUR bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle