Nachehelicher Unterhalt u. neue Partnerschaft

| 15. August 2006 09:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich Lebe seit März 2005 getrennt von meiner Frau (20 J. Ehezeit) und zahle 145,- Euro Trennungsunterhalt an sie. Sie arbeitet 3x in der Woche für ca. 10 Std. und verdient ca. 360,- Euro. Mein Gehalt bei Lohnsteuerklasse 1 beträgt 1367,-, nach abzug von 5% für Fahrtkosten und Abzahlung von gemeinsamen Krediten liege ich bei meinem Selbstbehalt von 1100,- Euro, wohne jetzt noch bei den Eltern (250,- Miete), möchte jetzt aber umziehen da ich näher an meiner Arbeitsstätte wohnen möchte. Sohn ist 21, er bekommt keinen Unterhalt von mir da er keine Ausbildung macht.
Scheidung ist eingereicht und Versorgungsausgleich wird jetzt gemacht. Anwalt von meiner Frau verlangt Nachehelichen Unterhalt in höhe des Trennungsunterhalts (145,-).

Es kann ihr aber doch ein fiktives Einkommen von 725,- angerechnet werden? da sie ja ganztags arbeiten könnte. Sie hat keine Berufsausbildung.

Ich möchte jetzt mit meiner Freundin zusammen in die neue Wohnung einziehen, Sie ist Frührentnerin und bekommt monatl. 570,- Euro Rente. Kann dadurch mein Selbstbehalt in Höhe von 1100,- Euro gekürzt werden?

Vielen Dank im Voraus
15. August 2006 | 09:43

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben Recht, dass Ihrer Frau ein fikives Entgelt angerechnet wird, wenn diese sich nicht ausreichend um eine Ganztagstätigkeit bemüht hat.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist diese verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Diese Bemühungen muss Sie Ihnen darlegen, in Form von aussagefähigen Bewerbungen ( ca.30-40 pro Monat ).

Kann sie den Nachweis nicht führen, wird ihr das von Ihnen genannte fiktive Einkommen angerechnet.

Kann sie allerdings die Bemühungen nachweisen, sind diese aber erfolglos gebleiben, kommt es nicht zu einer Anrechnung.

Der Selbstbehalt ist nur dann in Ausnahmefällen zu kürzen, wenn es durch die gemeinsame Haushaltsführung zu einer nennenswerten Einsparung von Mietkosten etc. kommt. Das wird hier bei dem Einkommen der neuen Partnerin nicht der Fall sein, da diese selbst nur über eine geringe Rente verfügt.

Hinsichtlich des Selbstbehaltes möchte ich noch auf die neuste Rechtsprechung des BGH hinweisen, der den Selbstbehalt mit 1.000,00 EUR angenommen hat. Es muss jedoch abgewartete werden, ob diese Rechtssprechung auch vom OLG umgesetzt wird. Zu Ihren Gunsten sollten Sie weiter auf den 1.100,00 EUR bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




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