Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Grundsätzlich ist der Nachbar nicht daran gehindert, aus seinem Eigentum herrührende Ansprüche geltend zu machen. Sollte er dies auf dem Klagewege versuchen, müssten in
dem Gerichtsverfahren jedoch vorab die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Aus Sicht des Nachbarn ist seine geplante Vorgehensweise daher riskant, weil er sich über die Eigentumszuordnung der Teilfläche nicht sicher ist, er aber im Falle des Unterliegens im Prozess (höhere) Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat.
2.
Sie können jederzeit eine Grenzabmarkung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__919.html" target="_blank">919</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen.
Ferner können auch Sie gerichtlich vorgehen, indem Sie z.B. eine Feststellungsklage zur Klärung des Grenzverlaufs erheben.
Kann keine Partei die richtige Grenze bezeichnen und nachweisen, so ist im Streitfall gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__920.html" target="_blank">920</a> Abs. 1 BGB eine Grenzscheidung vorzunehmen, so dass auch ein teilweises Unterliegen im Prozess möglich ist.
Sollte sich herausstellen, dass der Zahlungsanspruch (teilweise) besteht, so ist die Forderung allerdings rückwirkend fällig. Mit der vorliegenden Rechnung kann der Nachbar Sie daher grundsätzlich vorsorglich in Verzug setzen, um so später von Ihnen noch Schadensersatz, insbesondere Verzugszinsen verlangen zu können (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" target="_blank">280</a> Abs. 1, Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__288.html" target="_blank">288</a> BGB).
Allerdings setzt Verzug gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 4 BGB auch Verschulden Ihrerseits voraus. Daran dürfte es hier fehlen, da die Zahlung nur unterbleibt, weil die von Ihnen verlangte und vom Nachbarn anscheinend verweigerte Vermessung nicht durchgeführt wird.
Sie können zur Sicherheit so vorgehen, dass Sie die als Nutzungsentschädigung verlangte Summe hinterlegen, bis der Grenzverlauf bzw. die Eigentumsverhältnisse abschließend geklärt sind. Auf Letzteres können Sie bestehen.
Eine außergerichtliche Lösung, etwa auch der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages, ist für beide Seiten vorzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten rechtlichen Einblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Grundsätzlich ist der Nachbar nicht daran gehindert, aus seinem Eigentum herrührende Ansprüche geltend zu machen. Sollte er dies auf dem Klagewege versuchen, müssten in
dem Gerichtsverfahren jedoch vorab die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Aus Sicht des Nachbarn ist seine geplante Vorgehensweise daher riskant, weil er sich über die Eigentumszuordnung der Teilfläche nicht sicher ist, er aber im Falle des Unterliegens im Prozess (höhere) Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat.
2.
Sie können jederzeit eine Grenzabmarkung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__919.html" target="_blank">919</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen.
Ferner können auch Sie gerichtlich vorgehen, indem Sie z.B. eine Feststellungsklage zur Klärung des Grenzverlaufs erheben.
Kann keine Partei die richtige Grenze bezeichnen und nachweisen, so ist im Streitfall gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__920.html" target="_blank">920</a> Abs. 1 BGB eine Grenzscheidung vorzunehmen, so dass auch ein teilweises Unterliegen im Prozess möglich ist.
Sollte sich herausstellen, dass der Zahlungsanspruch (teilweise) besteht, so ist die Forderung allerdings rückwirkend fällig. Mit der vorliegenden Rechnung kann der Nachbar Sie daher grundsätzlich vorsorglich in Verzug setzen, um so später von Ihnen noch Schadensersatz, insbesondere Verzugszinsen verlangen zu können (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" target="_blank">280</a> Abs. 1, Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__288.html" target="_blank">288</a> BGB).
Allerdings setzt Verzug gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 4 BGB auch Verschulden Ihrerseits voraus. Daran dürfte es hier fehlen, da die Zahlung nur unterbleibt, weil die von Ihnen verlangte und vom Nachbarn anscheinend verweigerte Vermessung nicht durchgeführt wird.
Sie können zur Sicherheit so vorgehen, dass Sie die als Nutzungsentschädigung verlangte Summe hinterlegen, bis der Grenzverlauf bzw. die Eigentumsverhältnisse abschließend geklärt sind. Auf Letzteres können Sie bestehen.
Eine außergerichtliche Lösung, etwa auch der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages, ist für beide Seiten vorzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten rechtlichen Einblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt