Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie sind meine Aussichten vor Gericht?"
Nach Ihrer Schilderung gut, da Ihr Nachbar so nicht eigenmächtig handeln durfte.
Denn der Anspruch auf Beseitung der Anpflanzung ist nach § 32 Berliner Nachbarschaftsgesetz ausgeschlossen gewesen. Das Gesetz finden Sie unter anderem unter:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1sak/page/bsbeprod.psml;jsessionid=77EBD7929D52F6DD44BCE57D13FBFD61.jp13?doc.hl=1&doc.id=jlr-NachbGBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=2&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#jlr-NachbGBEpG8
Durch das eigenmächtige Entfernen dürfte sich der Nachbar schadensersatzpflichtig gemacht haben(§§ 823 I, II , 910 BGB).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork
Ist es dabei relevant um welchen Zaun/Grundstücksgrenze es sich handelt? Der bewachsene Zaun wurde vom Vorbesitzer gezogen, als es noch gar keine Nachbarn gab. Es unsere linke Grundstücksseite und die hintere Seite des Nachbarn, der an einer anderen Straße Anlieger ist. Oder ist dies unwesentlich? Dankschön schonmal.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Ist es dabei relevant um welchen Zaun/Grundstücksgrenze es sich handelt?Oder ist dies unwesentlich?"
Nach Ihrer Ausgangsschilderung sollte dies unwesentlich sein. Jedenfalls durfte Ihr Nachbar keinesfalls einfach unvermittelt im Wege der Selbsthilfe tätig werden und Fakten schaffen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-